Doppelhaushalt auch bei erheblicher Entfernung zum Arbeitsplatz

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Mitarbeiter aus beruflichen Gründen außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Eine Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsortes steht dabei einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gleich. In einem aktuellen Urteilsfall ging es um die Frage, wie groß die Entfernung der Zweitwohnung vom Beschäftigungsort sein darf.
Verkehrsgünstige Lage der Zweitwohnung mitentscheidend
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist eine im Rahmen der doppelten Haushaltsführung beruflich begründete Wohnung auch dann noch als im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts belegen anzusehen, wenn der Arbeitsplatz - trotz einer Entfernung von 83 km - in unter einer Stunde Fahrzeit erreicht werden kann. Hinzu kam, dass der Zweitwohnort einen weiteren für den Beruf gewichtigen Standortvorteil bot.
Der Umstand, dass der Ort der Zweitwohnung auch zur Familienwohnung günstig lag und so den familiären Kontakt unter der Woche erleichterte, spielte für das Gericht keine vorrangige Rolle. Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung ist aber, dass der Arbeitsplatz nicht in zumutbarer Weise vom Familienwohnsitz aus arbeitstäglich erreicht werden kann.
Hintergrund |
Das Finanzgericht beruft sich in seiner Entscheidung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. April 2012 (Az. VI R 59/11). In diesem entschiedenen Fall lag die Zweitwohnung sogar 141 km vom Beschäftigungsort entfernt. Weil diese Wegstrecke mit dem ICE in einer Stunde bewältigt werden konnte und damit noch ein alltagstauglicher Zeitaufwand vorlag, hatte der BFH die doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt. |
(vgl. FG Münster Urteil vom 27.06.2013 - 3 K 4315/12 E)
Ausblick: Reisekostenreform 2014
Die Verwaltung will die Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze erleichtern. Nach dem Einführungsschreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 kann von beruflichen Veranlassung der Zweitwohnung noch ausgegangen werden, wenn der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der sog. ersten Tätigkeitsstätte beträgt.
Beispiel |
Der Arbeitnehmer hat seinen eigenen Hausstand in A und in B seine neue erste Tätigkeitsstätte. Die Entfernung von A (= Mittelpunkt der Lebensinteressen) nach B beträgt 250 km. Der Arbeitnehmer findet in C sofort eine günstige Zweitwohnung. Die Entfernung von dieser Zweitwohnung in C nach B (= erste Tätigkeitsstätte) beträgt 70 Kilometer. Ergebnis: Auch wenn die Zweitwohnung in C 70 km von dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte B entfernt liegt, gilt sie noch als Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, da sie weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in A zur neuen ersten Tätigkeitsstätte in B entfernt liegt (1/2 von 250 km = 125 km). |
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