Berufsständische Versorgung: Befreiung von der Rv-pflicht

Früher wurde angenommen „Wer einmal von der Rentenversicherung befreit ist, bleibt es immer“. Das erwies sich aber als Trugschluss. Jetzt wurden Übergangsregelungen zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer berufsständischen Versorgung veröffentlicht.

Wann für welche Beschäftigungsaufnahme eine RV- Befreiung neu beantragt werden muss, ist jetzt geregelt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hat inzwischen ihre Verwaltungspraxis der neuen Rechtsauffassung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für berufsständisch Versorgte angepasst (s. " Ergänzende Information der DRV"). Dazu ist ein Stichtag zu beachten, der für den Vertrauensschutz entscheidend ist.


Befreiung von der RV-pflicht bei Beschäftigungsbeginn vor dem 31.10.2012

Ein Vertrauensschutz gilt für die Dauer der aktuellen Beschäftigung für Arbeitnehmer freier Berufe, wenn sie

  • in der Vergangenheit für die Ausübung einer klassischen berufsspezifischen Tätigkeit von der RV-pflicht befreit worden waren und
  • nach einem Beschäftigungswechsel vor dem 1.11.2012 eine derartige Tätigkeit weiterhin ausüben.


Wichtig: Befreiungsanträge müssen diese Arbeitnehmer erst bei einem weiteren Wechsel der Beschäftigung stellen.



Auf Wunsch ist zur Klarstellung auch ein Befreiungsantrag für die aktuell ausgeübte Beschäftigung möglich. Das ist in der Regel aber nicht erforderlich. Denn selbst in diesen Altfällen ist es bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung ausreichend, den ursprünglichen Befreiungsbescheid vorzulegen und die aktuelle Tätigkeit zu skizzieren.

Im Umkehrschluss führt die Stichtagsregelung gleichzeitig dazu, dass für jede nach dem 31.10.2012 neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung ein eigenständiger Befreiungsantrag erforderlich ist. Das gilt ebenso bei jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber ab dem 1.11.2012.

Berufsständisch Versorgter übt andere berufsspezifische Tätigkeit aus

Vorsicht ist in einer anderen Konstellation geboten: Betroffen sind berufsständisch Versorgte, die

  • in der Vergangenheit für die Ausübung einer berufsspezifischen Beschäftigung oder Tätigkeit von der RV-pflicht befreit worden waren,
  • sich aber durch einen Arbeitsplatzwechsel vor dem 31.10.2012 von dieser Beschäftigung oder Tätigkeit gelöst haben.

In diesen Fällen war die Befreiung für die neue Tätigkeit bislang von einer konkreten Arbeitsplatzbeschreibung abhängig. Mit dieser musste die berufsspezifische Bezogenheit nachgewiesen werden. Wurde der Nachweis nicht erbracht bzw. kein neuer Befreiungsantrag gestellt, sind die Arbeitnehmer für die aktuell ausgeübte Beschäftigung nicht von der RV-pflicht befreit.

Nachholen der Befreiung von der RV-pflicht

Waren Arbeitnehmer des oben beschriebenen Sachverhaltes nicht von der RV-pflicht befreit, konnten sie für die evtl. bereits seit längerem ausgeübte Tätigkeit den Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nachholen. Soweit im Rahmen einer Betriebsprüfung lediglich ein alter Befreiungsbescheid vorgelegt wird, informieren die Prüfer den Arbeitgeber, dass die Antragstellung nachgeholt werden kann. Der Sachverhalt wird bei der nächsten Betriebsprüfung erneut aufgegriffen. Die Betriebsprüfung wird dennoch abgeschlossen.


Wichtig: Es muss dokumentiert werden, dass der Arbeitnehmer zur Antragstellung aufgefordert wurde!




Beitragsnachzahlung bei RV-Versicherungspflicht

Eine Befreiung von der RV-pflicht wird ab dem Datum der Antragstellung ausgesprochen, wenn alle Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt waren. In diesen Fällen sind allerdings auch rückwirkend keine Beiträge nachzuentrichten. Liegen die Befreiungsvoraussetzungen dagegen nicht mehr vor, wird die RV-pflicht in der Rentenversicherung per Bescheid festgestellt. Der Arbeitgeber muss den betroffenen Arbeitnehmer dann unverzüglich zur Rentenversicherung anmelden. Rentenversicherungsbeiträge sind entsprechend der allgemeinen Regelungen nachzuzahlen.

Mitglieder berufsständischer Versorgungen

Die Befreiungsregelung betrifft Arbeitnehmer der freien Berufe (wie z.B. beschäftigte Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater etc.), die sich von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen. Voraussetzung dafür ist, dass sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und – kraft Gesetzes – einer berufsständischen Kammer sind. Die Befreiungsmöglichkeit wird häufig genutzt, da die in Aussicht gestellte Altersrente der Versorgungswerke bei gleichem Beitragsaufkommen im Regelfall höher ausfällt als die zu erwartende Altersrente.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Haufe Personal Office.


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