BAV-Förderbetrag nicht für vermögenswirksame Leistung

Die Verwendung zusätzlicher vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersvorsorge führt zwar zur Steuerfreiheit der Beiträge, ein BAV-Förderbetrag kann dafür jedoch nicht gewährt werden.

Seit 2018 ist ein neues Fördermodell zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener eingeführt worden, der sogenannte BAV-Förderbetrag (§ 100 EStG). Gefördert werden Beiträge von mindestens 240 bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 Prozent des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, mindestens 72, höchstens 144 Euro. Der BAV-Förderbetrag setzt ein erstes Dienstverhältnis voraus (Steuerklassen I bis V oder Bestimmung durch den Arbeitnehmer bei pauschal besteuertem Arbeitslohn). Begünstigt sind Mitarbeiter, deren laufender Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung innerhalb der Einkommensgrenze (2.200 Euro monatlich) liegt.

BAV-Förderbetrag: Begrenzung des Anspruchs

Der BAV-Förderbetrag kann nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Die zusätzlichen Beiträge können beispielsweise tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich festgelegt sein. Im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder Eigenbeteiligungen sind nicht begünstigt (BMF, Schreiben v. 6.12.2017, BStBl 2018 I S. 147, Rz. 111).

Vermögenswirksame Leistungen für betriebliche Altersvorsorge: nun steuerfrei

Machen Mitarbeiter von der Möglichkeit Gebrauch, zusätzliche vermögenwirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden, sind diese Beiträge unter den sonstigen Voraussetzungen nach einem neuen Erlass der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 8.8.2019 - IV C 5 -S 2333/19/10001) steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang gewährte

  • Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (zum Beispiel: erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 26 Euro statt vermögenswirksamer Leistungen i. H. v. 6,65 Euro) und
  • Erhöhungsbeträge, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung abhängen (zum Beispiel: erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 50 Euro, wenn der Arbeitnehmer 13 Euro seines Arbeitslohns umwandelt).

Kein BAV-Förderbetrag für vermögenswirksame Leistungen

Die zuvor genannten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (für die betriebliche Altersversorgung verwendete vermögenswirksame Leistungen und Erhöhungs­beträge) erfüllen nach dem Erlass nicht die Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag. Nach Auffassung der Verwaltung ist das Kriterium der Zusätzlichkeit nicht gegeben.

Hinweis: Intention des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Die Verwaltung weist darauf hin, dass es im Übrigen nicht der Intention des Betriebsrentenstärkungsgesetzes entspricht, Beiträge, die auch zu einer Zuschusspflicht nach dem Betriebsrentengesetz (§ 1a Absatz 1a und § 23 Absatz 2 BetrAVG) führen, zu fördern.