Auslandsreisen 2014 richtig abrechnen

Gelten für die Hinreise die gleichen Regeln, wie für die Rückreise? Welche Besonderheiten gelten bei eintägigen Auslandsreisen? Und: Wann kann ich bei einem Langstreckenflug nach Australien die Verpflegungspauschale für Österreich abziehen? Die Antworten auf diese Fragen und weitere Besonderheiten bei Auslandsreisen lesen Sie hier.

Anreisetag

Wird bei einer Auslandsreise ausschließlich ein ausländischer Staat aufgesucht, richtet sich das Auslandstagegeld des Anreisetages nach dem Staat bzw. Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr zuletzt erreicht.

Beispiel

Ein in Freiburg beschäftigter und wohnhafter Arbeitnehmer fährt am 25. März 2014 um 17 Uhr mit dem Pkw zu einer zweitägigen Besprechung nach Paris, Ankunft dort am gleichen Abend um 22 Uhr.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann für den Anreisetag die Verpflegungspauschale für Frankreich/Paris in Höhe von 39 EUR geltend machen.

Durchreisestaaten

Länder, die anlässlich der Auslandstätigkeit durchfahren werden, sind für die Ermittlung der zutreffenden Auslandspauschalen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitnehmer auf der Hinreise nicht an seinem Zielort übernachtet, sondern in einem sog. Durchreiseland.

Beispiel

Der Geschäftsführer einer Karlsruher GmbH fährt mit dem Pkw zu Vertragsverhandlungen nach Barcelona. Er übernachtet auf Hinfahrt am ersten Reisetag in Frankreich und erreicht Barcelona erst am Folgetag.

Ergebnis: Am ersten Tag sind die für Frankreich geltenden Verpflegungspauschalen abziehbar. Der Reisezielort ist insoweit unbedeutend, weil er nicht vor 24 Uhr Ortszeit erreicht worden ist.

Besonderheit bei Flugreisen

Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet. Bei einer mehrtägigen Auslandsreise ist also das Land maßgeblich, das vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wird; etwaige Zwischenlandungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

Eine Besonderheit gilt, sobald sich eine Flugreise über mehr als 2 Kalendertage erstreckt. In diesen Fällen ist für die Tage zwischen Abflug und Landung die für Österreich geltende Verpflegungspauschale von 29 EUR anzusetzen.

(Und wer sich fragt, warum "Österreich"!? Der bekommt die Antwort: Weil es so im Gesetz bzw. in den Richtlinien steht. Eine logisch nachvollziehbare Begründung, warum in diesen Fällen die Pauschale für Österreich anzusetzen ist, liegt der Redaktion leider nicht vor. Etwaige Hinweise und Ideen können Sie uns gerne mittels unserer Kommentarfunktion am Ende der News zuschicken.)

Beispiel

Ein Monteur eines großen deutschen Industrieunternehmens fliegt für 2 Wochen nach China. Die Reise beginnt am ersten Tag um 16 Uhr in Frankfurt/Main; er kommt am übernächsten Tag in Peking an.

Ergebnis: Für den ersten Tag (= Abreisetag) kann er die inländische Verpflegungspauschale von 12 EUR abziehen, für den zweiten Tag (= Zwischentag) gilt die für Österreich maßgebliche Tagespauschale von 29 EUR und für den dritten Tag (= Ankunftstag) die Verpflegungspauschale von 39 EUR.

Rückreise

Für Rückreisetage ist grundsätzlich auf den letzten Tätigkeitsort im Ausland abzustellen. Als Tätigkeitsort kommt dabei nur ein Land in Betracht, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich beruflich tätig geworden ist. Eine bloße Übernachtung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit ist nicht ausreichend.

Beispiel

Ein in Köln wohnhafter Kundendienstvertreter ist die ganze Woche auswärts tätig. Am Montag und Dienstag besucht er Kunden in den Niederlande, wo er auch übernachtet; am Mittwochmorgen reist er nach Gent/Belgien. Noch am selben Tag kehrt er nach Deutschland zurück. Die restlichen Tage seiner Reise übernachtet er in verschiedenen Städten innerhalb Deutschlands.

Ergebnis: Bis einschließlich Mittwoch liegt eine mehrtägige Auslandsreise vor. Am Montag und Dienstag sind für die Niederlande 60 EUR bzw. 40 EUR (= Anreisetag) anzusetzen; am Mittwoch das für Belgien maßgebliche Auslandstagegeld von 41 EUR. Erst ab Donnerstag gelten die für Inlandsreisen maßgeblichen Verpflegungssätze von 24 EUR und 12 EUR (= Rückreisetag).