Ausgestaltung der neuen Meldeverfahren beschlossen

Zur Umsetzung der neuen Meldeverfahren hat die Sozialversicherung nun die finalen Beschlüsse publiziert. Damit stehen die Rahmenbedingungen für die Neuerungen zum Jahreswechsel. Nachstehend ein Überblick über die Ergebnisse.

Die Eckpfeiler für die Meldeverfahren legen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in Grundsätzen fest und beschließen diese in der „Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren“. In der Sitzung am 19.10.2016 wurden gleich mehrere neue Grundsätze auf den Weg gebracht. Die Beschlüsse sowie die entsprechenden Grundsätze wurden am 14.11.2016 vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht.

Gemeinsame Grundsätze zum Bestandsprüfungsverfahren ab dem 1.1.2017

Soweit eingehende Daten des Arbeitgebers falsch sind, kann die Krankenkasse diese im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber korrigieren. In diesen Fällen sind die Änderungen dem Arbeitgeber maschinell anzuzeigen. Dies gilt grundsätzlich für alle Meldungen, Anträge und Beitragsnachweise. Los geht’s ab 1.1.2017 im AAG-Verfahren. Ab 2018 gilt dies auch im Meldeverfahren für Krankenkassen und ab 2019 für Rentenversicherungsträger. Ab 2019 soll das Verfahren auch für den Beitragsnachweis gelten. Das Zahlstellen-Meldeverfahren hingegen ist vollständig ausgenommen worden.

Gemeinsame Grundsätze zum Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 ab 1.1.2017

Zur Vermeidung von Doppelversicherungen bei Beschäftigungen im EU-Ausland ist eine A1-Bescheinigung erforderlich. Diese kann ab dem 1.7.2017 aus einigen Abrechnungsprogrammen direkt beantragt werden. Bei einer maschinellen Beantragung wird die A1-Bescheinigung spätestens ab dem 1.1.2018 als pdf-Dokument von der ausstellenden Stelle zurückgesandt. Um Freitextfelder im maschinellen Antrag zu vermeiden, muss die Beschäftigung im Ausland künftig mit einem Tätigkeitsschlüssel aus dem Meldeverfahren angegeben werden.

Gemeinsame Grundsätze zum Fehlerprüfungsverfahren ab dem 1.1.2017

Arbeitgeber sind ab kommendem Jahr legitimiert, fehlerhafte Meldungen der Krankenkassen mit dem Abrechnungsprogramm abzuweisen. Im Rahmen der Umsetzung dieses Fehlerprüfungsverfahrens ist festgestellt worden, dass es zu Mehraufwänden bei Arbeitgebern und Krankenkassen kommt, sofern jeder Arbeitgeber in seinem Programm für jedes Fachverfahren spezifische Fehlerprüfungen integrieren muss. Insoweit ist beschlossen worden, die Prüfungen nicht (erst) bei den Arbeitgebern, sondern (bereits) bei den Annahmestellen der Krankenkassen einzusetzen.

Gemeinsame Grundsätze zum Arbeitgeber-Meldeverfahren ab 1.7.2017

Aufgrund des Flexi-Rentengesetzes müssen auch die Grundsätze für das Arbeitgeber-Meldeverfahren angepasst werden. Arbeitgeber haben kommendem Jahr für Altersvollrentner bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze den vollen RV-Beitrag abzuführen. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, trotz des Bezuges einer Altersvollrente mit Beiträgen aus einer Beschäftigung die Rente aufzubessern. Um diesen Personenkreis eindeutig zu identifizieren, wird die neue Personengruppe 120 eingeführt. Diese tritt jedoch erst ab dem 1.7.2017 in Kraft. Bis dahin müssen Arbeitgeber hilfsweise für die Personengruppe 120 die bestehende Personengruppe 101 verwenden.

Gemeinsame Grundsätze zur Systemprüfung ab 1.1.2017

Diese Grundsätze regeln die Voraussetzungen für die Zulassung eines Entgeltabrechnungsprogramms sowie dessen wesentliche Bestandteile. Aufgrund des maschinellen Lohnnachweises zur Unfallversicherung, der zum Jahreswechsel in Kraft tritt, wurde in den Grundsätzen klargestellt, dass jedes Abrechnungsprogramm diesen Lohnnachweis und die vorgeschaltete Stammdatenabfrage ab dem 1.1.2017 können muss.

Schlagworte zum Thema:  Meldeverfahren, Sozialversicherung