Auszahlungen aus Arbeitszeitkonten richtig abrechnen
Mehrarbeitsvergütungen stellen laufendes Arbeitsentgelt dar und sind als laufender Arbeitslohn im Monat der Erarbeitung zu verbeitragen. Werden Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto angesammelt und durch spätere Freistellung ausgeglichen, besteht Beitragspflicht abweichend im Monat der Auszahlung als laufendes Arbeitsentgelt.
Auszahlung angesammelter Mehrarbeitsstunden
Werden Mehrarbeitsvergütungen ohne entsprechende Freistellung ausgezahlt, die über mehrere Monate hinweg erarbeitet wurden, ist der Gesamtbetrag grundsätzlich auf die jeweiligen Erarbeitungsmonate aufzuteilen. Häufig ist es in der Praxis schwierig, den entsprechenden Erarbeitungsmonat festzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn die Gesamtstundenzahl über mehrere Monate angesammelt und in dem Gesamtzeitraum zwischenzeitlich auch Zeitguthaben abgebaut wurde.
Behandlung der Auszahlung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten in diesen Sachverhalten die Auffassung, dass der Auszahlungsbetrag aus Vereinfachungsgründen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verbeitragt werden kann. Er verliert dadurch jedoch nicht seinen Charakter als laufendes Arbeitsentgelt.
Bundessozialgericht stimmt dieser Auffassung zu
Der Sachverhalt war jetzt Gegenstand einer Verhandlung beim Bundessozialgericht. Ein Arbeitgeber zahlte im Falle der Beendigung der Beschäftigung dem ausscheidenden Arbeitnehmer sein Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto im letzten Entgeltabrechnungszeitraum aus. Dabei behandelte er die Auszahlung des Arbeitszeitguthabens als laufendes Arbeitsentgelt. Dies führte dazu, dass das Gesamtentgelt dieses Entgeltabrechnungszeitraum für die Beitragsberechnung auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzt wurde. Dadurch wurden Teile des Auszahlungsbetrages aus dem Arbeitszeitguthaben nicht mit Beiträgen belegt.
Nachberechnung durch Betriebsprüfung bestätigt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde dies durch den Prüfer beanstandet. Bei einer Behandlung der Auszahlung des Arbeitszeitguthabens als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wären höhere Beiträge zu entrichten gewesen. Der Differenzbetrag wurde nachberechnet. Die Rechtmäßigkeit der Nachberechnung hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil nun bestätigt.
Umlagebeiträge trotz Behandlung als Einmalzahlung
Trotz einer Verbeitragung als Einmalzahlung gelten die Mehrarbeitsvergütungen weiterhin als laufendes Arbeitsentgelt. Daher sind von der Mehrarbeitsvergütung auch bei Anwendung der Vereinfachungsregelung Beiträge zur Umlage U1 und U2 zu entrichten.
Hinweis: BSG, Urteil v. 10.12.2019, B 12 R 9/18 R
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
4.082
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
3.17244
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.4871
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.796
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
1.659
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.654
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
1.5406
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.4142
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
1.373
-
Entgeltabrechnung: Was bei einer nachträglichen Korrektur zu beachten ist
1.160
-
Entlastungsprämie für hohe Energiepreise: bis zu 1.000 Euro steuerfrei
24.04.2026
-
Arbeitslos und Minijob: Was zu beachten ist
23.04.2026
-
Digitaler Musikvertrieb unterliegt der Künstlersozialkasse
21.04.2026
-
Lohnsteuerliche Behandlung von unbezahltem Urlaub
20.04.2026
-
Besteuerung einer Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre
15.04.2026
-
Arbeitszeitkonto im Minijob: Das müssen Sie beachten
14.04.2026
-
Statusfeststellung zur Selbstständigkeit soll einfacher werden
13.04.2026
-
Zwischen Taschenrechner und Zukunft – das absurde Leben der Lohnabrechnung
09.04.20262
-
FAQ zur steuerfreien Aktivrente ab 2026
02.04.2026
-
Änderungen bei Betriebsveranstaltungen: Voraussetzungen und Freigrenze
24.03.2026