Arbeitgeberhaftung auch bei Verschulden des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber ist Beitragsschuldner kraft Gesetzes. Er haftet gegenüber der Sozialversicherung für den im Rahmen einer Beschäftigung zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Diese Haftung gilt selbst dann, wenn ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragende Beiträge gefordert werden.

Durch die grundsätzliche Arbeitgeberhaftung erfolgt – auch bei offenen Arbeitnehmerbeitragsanteilen - kein Zugriff der Sozialversicherung auf den Arbeitnehmer.

Bei nachträglich festgestellten Beitragsforderungen für abgelaufene Beschäftigungszeiträume kann das für den Arbeitgeber schon mal teuer werden. Denn der Arbeitgeber darf nur zeitlich begrenzt auf das Entgelt des Arbeitnehmers in Höhe des von ihm zu tragenden Beitragsanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugreifen. 

Unterlassene oder in falscher Höhe geleistete Beitragszahlung 

Beitragszahlungen bzw. Nachforderungen für abgelaufene Zeiträume können sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben. Sie werden entweder

  • vom Arbeitgeber selbst,

  • dem Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung oder

  • der Einzugsstelle

festgestellt. Hat der Arbeitgeber auf Angaben des Arbeitnehmers vertraut, kann er vor Beitragsforderungen des Versicherungsträgers geschützt sein. Daneben ermöglichen dem Arbeitgeber falsche Auskünfte des Versicherungsträgers einen längerfristigen Zugriff auf das Entgelt des Arbeitnehmers. 

Arbeitgeber dürfen den Angaben des Arbeitnehmers vertrauen  

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beschäftigung erstmalig bei ihrem Beginn sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen. Der Arbeitnehmer wird meist mittels eines Einstellungsfragebogens unter anderem nach seinem Status sowie weiteren Beschäftigungen befragt. Arbeitgeber müssen die Richtigkeit dieser Angaben ihres Arbeitnehmers unterstellen.

Stellt sich später bei einer Überprüfung durch die Einzugsstelle oder einen Rentenversicherungsträger heraus, dass die Angaben nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben, führt dies nicht zwangsläufig auch zu Beitragsnachforderungen. 

Beispiel: Arbeitnehmer verschweigt 2. Minijob

  • Einstellung eines Arbeitnehmers (Entgelt monatlich 350 EUR) auf Basis einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Er gibt an, keiner weiteren Beschäftigung nachzugehen. Der Arbeitgeber meldet den Minijob bei der Minijob-Zentrale. Diese stellt später fest, dass der Arbeitnehmer einen weiteren Minijob (Entgelt monatlich 250 EUR) ausübt und sein Gesamtentgelt oberhalb von 450 EUR liegt. 

  • Lösung: Den Arbeitgeber trifft kein Verschulden an der falschen Beurteilung als Minijob. Denn ihm wurde die Information zum Vorliegen einer weiteren Beschäftigung vom Arbeitnehmer vorenthalten. Er ist somit vor Beitragsforderungen für die Vergangenheit geschützt. Eine mehr als geringfügige Beschäftigung wird nur für die Zukunft festgestellt. 

Beispiel: Rückwirkende Feststellung von Berufsmäßigkeit

  • Einstellung eines Abiturienten für eine auf 2 Monate befristete Beschäftigung (Entgelt monatlich 1.000 EUR). Die Aushilfe gibt an, dass sie beabsichtigt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu studieren. Der Arbeitgeber entscheidet, dass keine Berufsmäßigkeit und somit eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Er meldet die Aushilfe im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale.

    Bei einer Betriebsprüfung wird nachträglich festgestellt, dass auf die kurzfristige Beschäftigung eine Beschäftigung zur Berufsausbildung folgte. 

  • Lösung: Maßgebend für die Bestimmung der Berufsmäßigkeit ist für den Arbeitgeber die Angabe des Abiturienten bei Beschäftigungsbeginn. Dass im Anschluss tatsächlich kein Studium aufgenommen wurde, ist irrelevant. Zum Beschäftigungsbeginn konnte der Abiturient keinen Nachweis von der Hochschule vorlegen, weil noch keine Einschreibung erfolgt war. Der Arbeitgeber ist nach Beschäftigungsende auch nicht verpflichtet, dies nachträglich zu kontrollieren. Die Beschäftigung wird somit nicht nachträglich sozialversicherungspflichtig.

  • Aber: Anders wäre dies zu bewerten, wenn die Aushilfe nachweisbar bereits bei Beschäftigungsbeginn, z. B. aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, "berufsmäßig" beschäftigt war.

Arbeitgeber ist Beitragsschuldner – zieht aber den Arbeitnehmeranteil ab

Das Lohnabzugsverfahren regelt das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom ihm zu tragenden Teil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmeranteil). Der Arbeitnehmeranteil wird vom (Brutto-)Entgelt abgezogen.

Lohnabzugsverfahren für abgelaufene Zeiträume nur 3 Monate möglich

Unterbleibt dieser Abzug, z. B. aufgrund eines Rechtsirrtums, darf er grundsätzlich nur bei den 3 nächsten Entgeltzahlungen nachgeholt werden. Hat der Arbeitgeber diesen Zeitpunkt versäumt, muss er die ansonsten auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteile selbst tragen. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift für den Beschäftigten.

Ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer steht dem Arbeitgeber darüber hinaus auch nach bürgerlichem Recht nicht zu. Gleiches gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist oder Entgeltzahlungen nicht mehr anfallen.

Beispiel: Frist für nachträglichen Lohnabzug

  • Der Abzug der Arbeitnehmeranteile für August 2013 ist nicht erfolgt.

  • Lösung: Der unterbliebene Abzug der Arbeitnehmeranteile für August 2013 darf grundsätzlich nur bis zur Entgeltzahlung im November 2013 nachgeholt werden.

Ausgedehntes Lohnabzugsverfahren für abgelaufene Zeiträume

Das Abzugsrecht kann ausgedehnt werden, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er eine unzutreffende Auskunft vom Versicherungsträger erhalten hat.

Ein Zugriff auf das Entgelt des Arbeitnehmers ist auch dann ohne zeitliche Begrenzung möglich, wenn der Arbeitnehmer

  • den Beitrag allein trägt (z. B. bei freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen),

  • nur Sachbezüge erhält oder

  • seinen Auskunftspflichten gegenüber dem Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.

Schlagworte zum Thema:  Gesamtsozialversicherungsbeitrag