Zuständigkeit des Konzernbetriebsrat bei Mitarbeiterüberwachung

Der Konzernbetriebsrat ist für Regelungen zur Anwendung von Überwachungseinrichtungen zuständig, wenn Beschäftigte mehrerer Konzernunternehmen bei dem vorgesehenen Betriebsablauf von den Einrichtungen erfasst werden können.

Die Arbeitgeberin betreibt als Konzernobergesellschaft eines Krankenhauskonzerns ein Klinikum in Berlin; bei ihr ist der Konzernbetriebsrat errichtet. In dem Klinikum werden Arbeitnehmer weiterer Konzernunternehmen beschäftigt, ohne dass ein gemeinsamer Betrieb der Unternehmen besteht. Die Arbeitnehmer werden von verschiedenen Betriebsvertretungen vertreten.

Die Arbeitgeberin setzt auf dem Betriebsgelände Überwachungskameras ein, die alle Arbeitnehmer erfassen, die den jeweils überwachten Bereich betreten; die Bilder werden auf verschiedene Monitore übertragen. Sie hält den Konzernbetriebsrat für unzuständig, Regelungen zur Anwendung der Überwachungseinrichtungen zu treffen und hat eine entsprechende gerichtliche Feststellung begehrt. Rechtlicher Hintergrund ist die Interpretation des (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Der Konzernbetriebsrat sei nach § 58 Abs.1 BetrVG für die streitige Regelung zuständig. Der Einsatz der Überwachungseinrichtungen betreffe mehrere Konzernunternehmen, weil von den Kameras nach dem gegenwärtigen Betriebsablauf nicht nur Arbeitnehmer eines Unternehmens erfasst würden. Ferner bestehe ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung, weil die von einer Betriebsvertretung getroffene Regelung zu Festlegungen für die Regelungen anderer Betriebsvertretungen führen könne. Ob die Arbeitgeberin mit dem Einsatz der Überwachungseinrichtungen unternehmensübergreifende Ziele verfolge, sei unerheblich ( LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2013, 17 TaBV 222/13).

Hinweis: In Konzernen kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat gebildet werden. Er ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihres Unternehmens geregelt werden können.

LAG Berlin-Brandenburg PM 24/13
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