Wartezeit - ob Verlängerung oder Verkürzung möglich ist

Viele Arbeitnehmer würden im regnerischen Juli sicher lieber in sonnigere Gefilde entfliehen. Doch wer den Job vor kurzem angetreten hat, erwirbt den vollen Urlaubsanspruch erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Ist diese Frist ganz fix oder doch flexibel?

Die Wartezeit verhindert das Entstehen eines vollen Urlaubsanspruchs nach § 3 BUrlG in den ersten sechs Monaten – dieser Anspruch wird nicht etwa aufgeschoben, sondern er existiert nicht.

Die Dauer der Wartezeit kann weder durch einen Einzelvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung verlängert werden. Das wird durch § 13 Abs. 1 Satz 1 BurlG verhindert.

Diese Regelung gilt nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Daher kann ein darüber hinausgehender vereinbarter Urlaub – sofern nicht durch Tarifvertrag festgelegt – eine abweichende Regelung beinhalten.

Was passiert bei Betriebsferien?

In zahlreichen Betrieben werden Betriebsferien festgelegt. Häufig durch Betriebsvereinbarungen. Durch eine solche Vereinbarung wird für die Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Betriebsferien noch keine sechs Monate beschäftigt sind, die Wartezeit jedoch nicht aufgehoben.

Deshalb ist es notwendig, in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Betriebsferien die Wartezeit noch nicht erfüllt hat, eine zusätzlichen Vereinbarung zu treffen über die unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers während der Betriebsferien oder der Gewährung von Erholungsurlaub im Hinblick auf die zu erwartende Erfüllung der Wartezeit. Andernfalls gerät der Arbeitgeber nach § 296 BGB, § 615 BGB in Annahmeverzug.


Schlagworte zum Thema:  Urlaub, Betriebsvereinbarung