"Low Performer": Arbeitsgericht kassiert verhaltensbedingte Kündigung
Wann liegt eine Schlechtleistung vor? Wie viele Fehler darf ein Arbeitnehmer im Job machen, bis der Arbeitgeber des "Low Performers" eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen kann? Das Arbeitsgericht Siegburg musste für den Fall eines gekündigten KFZ-Mechanikers Antworten auf diese Fragen finden. Sprich: Das Arbeitsgericht musste beurteilen, ob der Arbeitgeber ausreichend darlegen kann, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorwerfbar verletzt hat. Genau daran scheiterte der Arbeitgeber jedoch.
Der Fall: Verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung
Der aktuelle Fall im Detail: Der Arbeitgeber, ein Autohaus, war über einen längeren Zeitraum mit der Arbeitsleistung des Mitarbeiters, einem Kfz-Mechaniker, unzufrieden. Nach drei vorherigen Abmahnungen kündigte er dem Arbeitnehmer verhaltensbedingt wegen der schlechten Arbeitsleistung - mit dem konkreten Vorwurf: Bei einem Werkstatttest habe der Mitarbeiter nur vier von sechs Fehlern erkannt. Zudem habe er die bei einem Auftrag anstehenden Servicearbeiten nicht durchgeführt. Dies schade dem Ruf des Autohauses, argumentierte der Arbeitgeber. Da der Kündigung drei Abmahnungen vorausgegangen waren, sei kein Besserungswillen beim Arbeitnehmer festzustellen.
Verhaltensbedingte Kündigung: Kündigungsschutzklage hat vor Gericht Erfolg
Der Arbeitnehmer wehrte sich vor dem Arbeitsgericht Siegburg gegen die Kündigung und hatte damit Erfolg. Das Arbeitsgericht gab seiner Kündigungsschutzklage statt. Zur Begründung führte die dritte Kammer aus, dass der Arbeitgeber weder die Leistungen des Arbeitnehmers über einen repräsentativen Zeitraum noch die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer dargelegt habe. Das Gericht habe so nicht erkennen können, ob der Mechaniker seine vertraglichen Verpflichtungen vorwerfbar verletzt habe.
"Low Performer": Voraussetzungen für die Kündigung
Das Gericht betonte, dass die Leistung eines einzelnen Arbeitnehmers in Relation zu der Leistung aller vergleichbaren Arbeitnehmer beurteilt werden müsse. Der Arbeitgeber müsse mit seinem Vortrag das Gericht in die Lage versetzen, feststellen zu können, dass bei dem Arbeitnehmer eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung vorliegt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 25.08.2017, Az: 3 Ca 1305/17
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