LAG Hamm: Arbeitgeber haftet nicht für den Diebstahl von privatem Schmuck
Ein Krankenhaus ist keine Bank. Diese Einsicht traf den Mitarbeiter eines Krankenhauses im Ruhrgebiet mit aller Deutlichkeit. Der bedauernswerte Mann gab an, Uhren und Schmuck im Wert von 20.000 Euro in den Rollcontainer seines Schreibtisches seines Büros gelegt und verschlossen zu haben. Weil er arbeitsmäßig überlastet war, habe er die Wertsachen nicht wie geplant abends zur Bank gebracht. Einige Tage später traf ihn dann der Schock: Die üblicherweise verschlossene Tür seines Büros war aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und seine Wertsachen entwendet worden.
Arbeitgeberhaftung wegen fehlender Vorkehrung zur Aufbewahrung des Generalschlüssels?
Da das Büro nur mittels eines Generalschlüssels zu öffnen war, der sich im Kittel einer Mitarbeiterin befand, deren Spind aufgebrochen wurde und der Schlüssel entwendet wurde, sah der Bestohlene seine Arbeitgeberin in der Verantwortung. Sie habe den Diebstahl erst ermöglicht, war seine Meinung, da sie es unterlassen habe, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen. Deshalb habe sie nunmehr Schadensersatz zu leisten.
Schutzpflichten nur bei Sachen, die ein Arbeitnehmer mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt
Das sah das Arbeitsgericht Herne anders und hatte die Klage mit Urteil vom 19.08.2015 (5 Ca 965/15) abgewiesen. Die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm betonte im Berufungstermin, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände habe der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen.
Fehlende Kenntnis des Arbeitgebers: Keine Obhutspflichten
Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-) Gegenstände ließen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen, schon um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen. Da sich die Kammer mit dieser Argumentation auf schon aus den sechziger und siebziger Jahren stammende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehen konnte, nahm der Kläger seine Berufung im Termin zurück. Ihm wurden darauf - die wegen der Rücknahme reduzierten - Verfahrenskosten auferlegt.
-
Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie verzögert sich
3.112
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.195
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.48716
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.371
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.2356
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.010
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
9902
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
8331
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
8262
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
815
-
Was eine unbesetzte Stelle wirklich kostet
11.06.2026
-
Wie viel Fußball ist am Arbeitsplatz erlaubt?
10.06.2026
-
Urlaub wegen Fußballfieber
10.06.2026
-
Früher Schluss wegen des Spielanpfiffs?
10.06.2026
-
Krankfeiern oder Schwänzen wegen der WM
10.06.2026
-
Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für eine Einstellung
08.06.20261
-
Wann Beschäftigte einen Betriebsrat gründen dürfen
03.06.2026
-
Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie verzögert sich
01.06.2026
-
Rechtmäßige Kündigung eines Busfahrers nach Verkehrsunfall
01.06.2026
-
Welche Regelungen bei der Arbeit auf Abruf gelten
29.05.2026