LAG Hamm: Arbeitgeber haftet nicht für den Diebstahl von privatem Schmuck
Ein Krankenhaus ist keine Bank. Diese Einsicht traf den Mitarbeiter eines Krankenhauses im Ruhrgebiet mit aller Deutlichkeit. Der bedauernswerte Mann gab an, Uhren und Schmuck im Wert von 20.000 Euro in den Rollcontainer seines Schreibtisches seines Büros gelegt und verschlossen zu haben. Weil er arbeitsmäßig überlastet war, habe er die Wertsachen nicht wie geplant abends zur Bank gebracht. Einige Tage später traf ihn dann der Schock: Die üblicherweise verschlossene Tür seines Büros war aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und seine Wertsachen entwendet worden.
Arbeitgeberhaftung wegen fehlender Vorkehrung zur Aufbewahrung des Generalschlüssels?
Da das Büro nur mittels eines Generalschlüssels zu öffnen war, der sich im Kittel einer Mitarbeiterin befand, deren Spind aufgebrochen wurde und der Schlüssel entwendet wurde, sah der Bestohlene seine Arbeitgeberin in der Verantwortung. Sie habe den Diebstahl erst ermöglicht, war seine Meinung, da sie es unterlassen habe, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen. Deshalb habe sie nunmehr Schadensersatz zu leisten.
Schutzpflichten nur bei Sachen, die ein Arbeitnehmer mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt
Das sah das Arbeitsgericht Herne anders und hatte die Klage mit Urteil vom 19.08.2015 (5 Ca 965/15) abgewiesen. Die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm betonte im Berufungstermin, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände habe der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen.
Fehlende Kenntnis des Arbeitgebers: Keine Obhutspflichten
Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-) Gegenstände ließen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen, schon um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen. Da sich die Kammer mit dieser Argumentation auf schon aus den sechziger und siebziger Jahren stammende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehen konnte, nahm der Kläger seine Berufung im Termin zurück. Ihm wurden darauf - die wegen der Rücknahme reduzierten - Verfahrenskosten auferlegt.
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.8465
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.436
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.608
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.018
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
1.014
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
9662
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
802
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
705
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
696
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
689
-
Arbeiten ohne Strom: Worauf es arbeitsrechtlich ankommt
12.01.2026
-
Wegen Eis und Schnee zu spät zur Arbeit
09.01.2026
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
08.01.2026
-
Denn eins ist sicher: Die Rente
07.01.2026
-
Entgeltfortzahlung an Feiertagen: Maßgeblich ist der Arbeitsort
02.01.202614
-
Was tun bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
23.12.20252
-
Gibt es ein Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub?
19.12.20254
-
Wie es um die CSRD-Pflicht für Unternehmen steht
18.12.2025
-
Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2025
17.12.2025
-
Kündigung wegen Krankschreibung aus dem Internet
15.12.2025