Mindestlohngesetz senkt Anforderungen an Tariffähigkeit nicht
Die Tariffähigkeit der Arbeitnehmervereinigung DHV, die zum christlichen Gewerkschaftsbund gehört, war in den letzten Jahren mehrfach Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren. Tariffähig können nach der Rechtsprechung nur solche Arbeitnehmervereinigungen sein, die gegenüber den Arbeitgebern durchsetzungsfähig sind. Mit der aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass die Anforderungen an die Durchsetzungs-und Leistungsfähigkeit von Gewerkschaften weder durch das Mindestlohngesetz noch das Tarifeinheitsgesetz geringer geworden sind. Dies habe die Vorinstanz verkannt.
Der Fall: Tariffähigkeit einer christlichen Arbeitnehmervereinigung
Im konkreten Fall haben die DGB-Gewerkschaften, IG Metall, Verdi und NGG (Nahrung, Genuss, Gaststätten) die DHV-Tariffähigkeit angezweifelt. Vor Gericht begehrten sie die Feststellung, dass die Arbeitnehmervereinigung nicht tariffähig ist.
Die ursprünglich 1893 entstandene und 1950 neu gegründete DHV-Gewerkschaft vertritt seit 2002 Arbeitnehmer in allen Bereichen, die durch kaufmännische und verwaltende Berufe geprägt sind. Dazu gehören insbesondere Arbeitnehmer bei privaten Banken und Bausparkassen, in Einzelhandelsgeschäften, im Binnengroßhandel, bei Rettungsdiensten, bei der Arbeiterwohlfahrt, beim Deutschen Roten Kreuz, in der Fleischwarenindustrie sowie bei Reiseveranstaltern und IT-Dienstleistungsunternehmen.
BAG hebt Urteil zur Tariffähigkeit auf
Das Arbeitsgericht Hamburg hatte dem Antrag der DGB-Gewerkschaften, die Tarifunfähigkeit der DHV festzustellen noch entsprochen. Das LAG Hamburg wies den Antrag dagegen ab.
Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg zur Tariffähigkeit der DHV hob das Bundesarbeitsgericht nun auf. In seiner Begründung erklärte der Senat, dass das LAG Hamburg zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Anforderungen an die Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit der DHV aufgrund des Mindestlohn- und des Tarifeinheitsgesetzes abgesenkt seien.
Mitgliederanzahl der Gewerkschaft steht zur Debatte
Die Richter machten deutlich, dass bei der Beurteilung der für die Tariffähigkeit erforderlichen Durchsetzungskraft in Arbeitskämpfen und der Leistungsfähigkeit einer Organisation die Zahl der vorhandenen Mitglieder richtungsweisend ist.
Hier gehen die Annahmen der Parteien weit auseinander: Nach DHV-Angaben lag die Mitgliederzahl Ende Dezember 2014 bei rund 75.000 - die antragstellenden Gewerkschaften indes gehen von höchstens 10.000 Mitgliedern aus.
Tarifabschlüsse in der Vergangenheit kein ausreichendes Indiz
Grundsätzlich könnten bei einer langjährig am Tarifgeschehen teilnehmenden Arbeitnehmervereinigung die Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit indiziert sein, wenn sie bereits in "nennenswertem Umfang" Tarifverträge innerhalb ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit abgeschlossen hat. Die Richter ließen es indes nicht als Indiz für das Vorhandensein von „sozialer Mächtigkeit“ gelten, dass die DHV-Gewerkschaft seit Jahren Tarifverträge abgeschlossen hat. Denn diese Tarifverträge seien teilweise außerhalb ihres Organisationsbereichs oder aber mit wechselnden Zuständigkeiten geschlossen worden, entschied das BAG.
Keine Änderung der Anforderungen durch Mindestlohngesetz
Die Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung, die von der Rechtsprechung regelmäßig erhoben werden, haben sich nicht geändert. Am Erfordernis einer zu prognostizierenden Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit habe weder das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11. August 2014 (Mindestlohngesetz) noch das Gesetz zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (Tarifeinheitsgesetz) etwas geändert, stellte das Gericht klar.
Da der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend über die Tariffähigkeit der DHV befinden konnte, verwies er die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück. Das LAG Hamburg muss nun vor allem die DHV-Mitgliederzahl und den darauf bezogenen Organisationsgrad in den beanspruchten Zuständigkeitsbereichen klären und erneut entscheiden.
Hinweis: BAG, Beschluss vom 26.6.2018, Az: 1 ABR 37/16 ; Vorinstanz: LAG Hamburg, Beschluss vom 4.5.2016, 5 TaBV 8/15
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