Stopp der Betriebsratswahl nur bei besonders groben Fehlern
Die in mehreren Bundesländern agierende Arbeitgeberin betreibt in Schleswig-Holstein an verschiedenen Standorten Bildungszentren. An zwei Standorten gibt es Betriebsräte, die auch den vorgeschriebenen Gesamtbetriebsrat gebildet haben. Diese Gremien kamen im Laufe der letzten Amtsperiode zu dem Ergebnis, für die Neuwahlen 2014 müsse ein einheitlicher Betriebsrat für ganz Schleswig-Holstein gewählt werden. Der Gesamtbetriebsrat bestellte daraufhin einen einzigen Wahlvorstand für alle Standorte.
Die Arbeitgeberin weigerte sich, dem Wahlvorstand die angeforderten Auskünfte über alle in Schleswig-Holstein beschäftigten Arbeitnehmer für die Wählerliste zu erteilen und stoppte so vorerst die Weiterführung der Betriebsratswahl. Sie meinte, es müssten - wie zuvor - jeweils an den einzelnen Standorten Wahlvorstände bestellt und Betriebsräte gewählt werden. Deshalb dürfe sie die Informationen verweigern und so die Entstehung von Kosten für eine dann fehlerhafte Betriebsratswahl verhindern.
Das Arbeitsgericht Lübeck und das Landesarbeitsgericht sahen das - gestützt auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts - anders. Sie gaben dem Wahlvorstand in dem von ihm betriebenen Eilverfahren auf Erteilung der für die Wählerliste notwendigen Angaben Recht.
Betriebsratswahl kann nicht so einfach gestoppt werden
Eine etwaige bloße Anfechtbarkeit wegen normaler Fehler genügt danach nicht, die weitere Durchführung einer Betriebsratswahl zu stoppen oder gar abzubrechen. Die beabsichtigte Betriebsratswahl muss voraussichtlich nichtig sein. Das ist sie nur im besonderen Ausnahmefall.
Der liegt vor, wenn so schwerwiegende, besonders grobe und offensichtliche Fehler gemacht wurden, dass auch nicht mehr der Anschein einer demokratischen Wahl besteht. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl oder Wahlvorstandsbestellung. Es müssen dafür viele Einzelfallgesichtspunkte zusammengetragen und gegeneinander abgewogen werden. Unterlaufen dabei Fehler, sind sie in der Regel nicht grob und offensichtlich.
Der Arbeitgeber musste deshalb hier die Auskünfte für die Wählerliste für die Durchführung der Betriebsratswahl erteilen und sich auf ein mögliches späteres Anfechtungsverfahren verweisen lassen.
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist rechtskräftig. Im Eilverfahren gibt es keinen weiteren Weg zum Bundesarbeitsgericht (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 2.4.2014, Aktenzeichen 3 TaBVGa 2/14).
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
7.049
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
6.006
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
5.916
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
5.9132
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
5.6252
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
5.38416
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.692
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
4.007
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.7591
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
3.234
-
Auch Minijobber haben Urlaubsanspruch
19.09.2024
-
Überstundenregelung diskriminiert Teilzeitbeschäftigte
18.09.2024
-
Duschen kann vergütungspflichtige Arbeitszeit sein
16.09.2024
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
13.09.2024
-
Außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
11.09.2024
-
Während Elternzeit angesammelter Urlaub kann für Arbeitgeber teuer werden
09.09.2024
-
Bildungsurlaub: Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten
06.09.2024
-
Kein Anspruch auf Abfindung nach Sozialplan
04.09.2024
-
Skurrile Urteile aus dem Arbeitsrecht
03.09.20241
-
Gründe für eine Abmahnung im Arbeitsrecht
30.08.2024