Stopp nur bei ganz offensichtlichen und besonders groben Fehlern

Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand Auskünfte für die Wählerliste erteilen. Verweigern kann er dies nur, wenn die beabsichtigte Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig ist. Das muss aber ganz offensichtlich erkennbar sein, bestätigt ein neues Urteil.

Die in mehreren Bundesländern agierende Arbeitgeberin betreibt in Schleswig-Holstein an verschiedenen Standorten Bildungszentren. An zwei Standorten gibt es Betriebsräte, die auch den vorgeschriebenen Gesamtbetriebsrat gebildet haben. Diese Gremien kamen im Laufe der letzten Amtsperiode zu dem Ergebnis, für die Neuwahlen 2014 müsse ein einheitlicher Betriebsrat für ganz Schleswig-Holstein gewählt werden. Der Gesamtbetriebsrat bestellte daraufhin einen einzigen Wahlvorstand für alle Standorte.

Die Arbeitgeberin weigerte sich, dem Wahlvorstand die angeforderten Auskünfte über alle in Schleswig-Holstein beschäftigten Arbeitnehmer für die Wählerliste zu erteilen und stoppte so vorerst die Weiterführung der Betriebsratswahl. Sie meinte, es müssten - wie zuvor - jeweils an den einzelnen Standorten Wahlvorstände bestellt und Betriebsräte gewählt werden. Deshalb dürfe sie die Informationen verweigern und so die Entstehung von Kosten für eine dann fehlerhafte Betriebsratswahl verhindern.

Das Arbeitsgericht Lübeck und das Landesarbeitsgericht sahen das - gestützt auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts - anders. Sie gaben dem Wahlvorstand in dem von ihm betriebenen Eilverfahren auf Erteilung der für die Wählerliste notwendigen Angaben Recht.

Betriebsratswahl kann nicht so einfach gestoppt werden

Eine etwaige bloße Anfechtbarkeit wegen normaler Fehler genügt danach nicht, die weitere Durchführung einer Betriebsratswahl zu stoppen oder gar abzubrechen. Die beabsichtigte Betriebsratswahl muss voraussichtlich nichtig sein. Das ist sie nur im besonderen Ausnahmefall.

Der liegt vor, wenn so schwerwiegende, besonders grobe und offensichtliche Fehler gemacht wurden, dass auch nicht mehr der Anschein einer demokratischen Wahl besteht. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl oder Wahlvorstandsbestellung. Es müssen dafür viele Einzelfallgesichtspunkte zusammengetragen und gegeneinander abgewogen werden. Unterlaufen dabei Fehler, sind sie in der Regel nicht grob und offensichtlich.

Der Arbeitgeber musste deshalb hier die Auskünfte für die Wählerliste für die Durchführung der Betriebsratswahl erteilen und sich auf ein mögliches späteres Anfechtungsverfahren verweisen lassen.

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist rechtskräftig. Im Eilverfahren gibt es keinen weiteren Weg zum Bundesarbeitsgericht (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 2.4.2014, Aktenzeichen 3 TaBVGa 2/14).

LAG Schleswig.Holstein, PM vom 9.5.2014
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