Rechtsextremes Verhalten als Kündigungsgrund
Haufe Online: Ist es möglich, einen Mitarbeiter wegen rechtsradikalen Verhaltens zu kündigen?
Dr. Markus Diepold: Es entscheidet der Einzelfall. Maßgeblich ist, ob der Mitarbeiter bei einem privaten oder einem öffentlichen Arbeitgeber tätig ist und ob im oder außerhalb des Betriebs das rechtsradikale Verhalten erfolgt. Bei einem privaten Arbeitgeber ist grundsätzlich nur das Verhalten innerhalb des Betriebs maßgeblich, bei einem öffentlichen Arbeitgeber kann auch das Verhalten außerhalb des Betriebs eine Rolle spielen.
Haufe Online: Muss aber nicht immer auch eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis vorliegen?
Dr. Markus Diepold: Bei einer Kündigung wegen rechtsradikaler Äußerungen bewegt sich der private Arbeitgeber im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung. Eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis ist also Voraussetzung. Die Pflichtverletzung kann z. B. in der erheblichen Störung des Arbeitsablaufs liegen, die durch rechtsradikale Äußerungen entstehen können. Die tatsächliche Störung ist entscheidend, vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit reicht eine bloße Gefährdung leider nicht.
Haufe Online: Wenn in dem rechtsradikalen Verhalten des Arbeitnehmers eine Pflichtverletzung zu sehen ist, muss dann nicht vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden?
Dr. Markus Diepold: Grundsätzlich ja. Die Abmahnung kann aber je nach Schwere der Äußerung entbehrlich sein. Das BAG hat z. B. entschieden, dass eine Abmahnung nicht mehr ausgesprochen werden muss, wenn ein Auszubildender an der Werkbank eines türkischen Arbeitnehmers ein Schild mit der Aufschrift „Arbeit macht frei – Türkei schönes Land“ befestigt und das „Ausschwitzlied“ mehrfach im Betrieb anstimmt.
Haufe Online: Wo liegt das Problem bei der Kündigung wegen rechtsradikaler Äußerungen?
Dr. Markus Diepold: Auch rechtsradikale Äußerungen sind grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Wer ein Grundrecht ausübt, darf dafür aber nicht sanktioniert werden. Nur dann, wenn eine Straftat, wie z. B. eine Beleidigung (§ 185 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder eine strafbare Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) vorliegt, tritt die Meinungsfreiheit zurück.
Das Interview führte Renate Fischer, Ass. jur.
Informationen zum Autor: Dr. Markus Diepold ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Rechtsanwaltskanzlei Salans LLP, Berlin.
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