Keine Rückforderung tariflicher Sanierungsbeiträge
Im konkreten Fall ging es um einen Automobilzulieferer mit mehreren Standorten, der in wirtschaftliche Schieflage geraten war. Zur Rettung des Unternehmens aus der Insolvenz vereinbarten Leitung und Gewerkschaft im Jahr 2008 einen Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BTV). Darin vereinbarten die Tarifvertragsparteien unter anderem eine Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich, eine Beschäftigungssicherung sowie eine Investitionsverpflichtung des Unternehmens von insgesamt 40 Millionen Euro bis Ende 2012. Details zu dem Einsatz der Unternehmensinvestitionen sollte eine Übersicht zu den Investitionsrahmen in den einzelnen Betrieben regeln, die die Parteien letztlich jedoch nicht erstellten.
Nachvergütung mangels Investitionen?
Nachdem die Laufzeit des BTV endete, wurde das Werk an einem Standort durch das Unternehmen geschlossen. Ein deshalb gekündigter Mitarbeiter verlangte nun vor Gericht seinen Sanierungsbeitrag von 14.000 Euro zurück, da das Unternehmen nicht in das Werk am Standort investiert hatte. Der Mitarbeiter bezog sich dabei auf eine Klausel des BTV, die Arbeitnehmern einen Anspruch auf Nachvergütung für den Fall zugestand, dass der Arbeitgeber seiner Investitionsverpflichtung nicht nachkommt.
Der Wortlaut der Regelung war: "Soweit der Arbeitgeber seiner Investitionsverpflichtung in einem oder mehreren Betrieben nicht oder nicht vollständig nachkommt, erhalten die Beschäftigten des betreffenden Betriebes eine Nachvergütung der auf der Grundlage dieses Tarifvertrags geleisteten Sanierungsbeiträge entsprechend dem Verhältnis des Betrags der tatsächlich aufgewendeten Investitionen in dem jeweiligen Betrieb zur Investitionsverpflichtung gemäß der beigefügten Anlage […]."
Das LAG Düsseldorf wies die Klage jedoch ab. Die Investitionsverpflichtung im BTV sei vorrangig unternehmensbezogen zu verstehen, da es den Parteien des Tarifvertrags um die Rettung des Unternehmens aus der Insolvenz ging. Diesem Zweck dienten sowohl der Sanierungsbeitrag der Arbeitnehmer als auch die Investitionsverpflichtung der Beklagten. Der im BTV angelegte und durch die Erstellung der Anlage noch ergänzungsbedürftige Nachvergütungsanspruch war nur ein Sicherungsinstrument. Dies sollte die gegenüber der Gewerkschaft eingegangene Investitionsverpflichtung des Unternehmens durch einen Anspruch einzelner Arbeitnehmer absichern.
Tarifvertrag bewusst nicht fertig verhandelt
Die Kammer des LAG nahm an, dass die Tarifvertragsparteien bewusst auf die noch fehlende Übersicht zum Investitionsrahmen in den einzelnen Betrieben verzichteten. Gewerkschaft und Arbeitgeberseite seien stillschweigend davon ausgegangen, dass aufgrund der tatsächlichen Entwicklung ein individueller Anspruch der Arbeitnehmer nicht nötig sei, um dem Unternehmen die Investitionen schmackhaft zu machen. Die Tarifertragsparteien hätten danach aber bewusst und gewollt die Regelung im BTV unvollkommen gelassen, sodass sich daraus keine individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer ableiten lassen, argumentierten die Richter. Zumal die Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer keinesfalls wertlos waren, denn die Arbeitsplätze konnten zumindest für die Laufzeit des BTV gesichert werden.
Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Hinweis: LAG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2014, Az. 10 Sa 605/14; Vorinstanz: ArbG Duisburg, Urteil vom 20. Mai 2014, Az. 2 Ca 1833/13
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