Betriebsrentenanpassung unabhängig von wirtschaftlicher Lage der Konzernmutter
Nach § 16 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) haben Arbeitgeber alle „drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen“. Auf Grundlage dieser Norm hat nun ein Mitarbeiter vom Unternehmen verlangt, seine Betriebsrente, die er seit 1. August 2008 bezieht, zum 1. Januar 2011 anzupassen.
Die Konzerngesellschaft lehnte dies ab, da die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung nicht zuließ. Dem widersprach der Mitarbeiter: Aufgrund einer konzerninternen Vorteilsverlagerung von der Konzerntochter auf die Muttergesellschaft stehe die wirtschaftliche Lage einer Anpassung nicht entgegen.
BAG: Tatsächliche wirtschaftliche Lage für Betriebsrenten entscheidend
Der Dritte Senat des BAG entschied jedoch ebenso wie die Vorinstanzen zugunsten des Arbeitgebers. Die Konzerngesellschaft durfte zum Stichtag 1. Januar 2011 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zuließ, da sie bis zum nächsten Stichtag keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaften würde. Es kommt nach dem Urteil der Richter nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners – also der Konzerntochter – und nicht auf eine fiktive wirtschaftliche Lage an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären.
Im konkreten Fall ist die Gesellschaft in einen Konzern eingebunden, erbringt Dienstleistungen sowohl für externe Kunden als auch für andere Konzerngesellschaften und nimmt Verwaltungsaufgaben für ihre Muttergesellschaft wahr. Es bestand ein sogenanntes „Intercompany Trading Agreement“, was eine Formel zur Berechnung der Vergütung für die konzerninternen Leistungen enthält.
Vorgaben der Muttergesellschaft verhindern bessere wirtschaftliche Lage
Gerade diese vereinbarte Berechnungsformel war dem Mitarbeiter ein Dorn im Auge. Durch diese, so dessen Begründung, könne der Arbeitgeber für die Vergütung der konzerninternen Leistungen von vornherein stets nur den im „Intercompany Trading Agreement“ festgelegten und begrenzten Gewinn erzielen. Hierdurch würden Betriebsrentenanpassungen auf unabsehbare Zeit verhindert.
Die in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der Beklagten ausgewiesene Ertragssituation für ihre wirtschaftliche Lage sei daher nicht aussagekräftig für die Frage der Anpassung. Jedenfalls müsse sich die Beklagte die günstige wirtschaftliche Lage ihrer Muttergesellschaft beziehungsweise der Konzernobergesellschaft im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen.
BAG: Keine Anpassung der Betriebsrenten
Das BAG lehnte dies jedoch ab. Alleine die tatsächliche wirtschaftliche Lage sei entscheidend. Deshalb sei nicht von Belang, wie sich die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers dargestellt hätte, wenn eine andere Verrechnungspreisabrede vereinbart worden wäre. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage einer anderen Konzerngesellschaft lagen zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 nicht vor, urteilten die Richter.
Hinweis: BAG, Urteil vom 21. April 2015, Az. 3 AZR 729/13; Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2013, Az. 4 Sa 112/12
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