Koalitionsfreiheit: Prämie für Gewerkschaftsaustritt rechtswidrig

Unternehmen dürfen ihren Mitarbeitern keine Prämien für einen Gewerkschaftsaustritt zahlen. Das hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen kürzlich in einem Eilverfahren entschieden.

Gewerkschaftsaustritt leicht gemacht: Genau 50 Euro und ein schon vorformuliertes Kündigungsschreiben bot ein Unternehmen seinen Mitarbeitern für den Austritt aus der Gewerkschaft. Der Fall kam vor das Arbeitsgericht Gelsenkirchen.

"Kopfprämie" für 200 Mitarbeiter

Ein Reinigungsunternehmen hatte rund 200 Mitarbeiter angeschrieben und ihnen eine Prämie von 50 Euro angeboten, falls sie ihre Mitgliedschaft bei der IG Bauen-Agrar-Umwelt kündigten. Gleichzeitig wurden den Arbeitnehmern ein schon vorformuliertes Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt. Die in Aussicht gestellte "Kopfprämie" bezeichnete das Unternehmen im Prozess als Reaktion auf eine angebliche Werbeaktion der IG Bauen-Agrar-Umwelt. Die Prämienzahlung sei nur als Angebot gedacht gewesen, um den Mitarbeitern den durch den Gewerkschaftseintritt entstandenen Schaden wieder gutzumachen.

Auslöser: Geplante Betriebsratsgründung?

Nach Angaben der Gewerkschaft hat es sich bei den ausgetretenen Mitarbeitern allerdings gerade nicht um Neumitglieder gehandelt. Hintergrund und Auslöser des Streits soll laut IG Bauen-Agrar-Umwelt die geplante Gründung eines Betriebsrats sein. Die Richter sahen das Vorgehen des Unternehmens als ganz klar rechtswidrig an. Sie sprachen im Prozess von einem „massiven Verstoß gegen das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit“.

Hinweis: Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 9.3.2016, Az. 3 GA 3/16

Grundrecht auf Koalitionsfreiheit

Das Recht, Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen zu gründen, ist verfassungsrechtlich geschützt (Art. 9, Abs. 3 GG). Das bedeutet, dass jede Behinderung dieser Koalitionsfreiheit durch Drohung, Versprechen oder sonstige Mittel rechtswidrig ist. Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt. Arbeitgeber dürfen auch die Einstellung eines Arbeitnehmers nicht von dessen Austritt aus einer Gewerkschaft abhängig machen.

 

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dpa
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