Gewerkschaft: Darf sie bei der Betriebsratswahl mitmischen?
In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai finden wieder die regulären Betriebsratswahlen statt.
In dieser Zeit haben auch die Gewerkschaften mitzureden, denn Ihnen stehen die folgenden Funktionen und Rechte zu.
Initiativrecht zur Betriebsratswahl bei betriebsratslosem Betrieb
Nach § 17 Abs. 3 BetrVG kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen, wenn in einem Betrieb noch kein Betriebsrat gebildet ist. Findet eine solche Betriebsversammlung nicht statt oder wird auf ihr kein Wahlvorstand gewählt, so kann die Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragen.
Abgabe von Wahlvorschlägen
Im Rahmen einer Betriebsratswahl können neben den wahlberechtigten Arbeitnehmern auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
Entsendungsrecht eines Vertreters in den Wahlvorstand
Besteht in einem Betrieb ein Wahlvorstand, so kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen betriebsangehörigen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht bereits ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
Antrag auf gerichtliche Ersatzbestellung bei untätigem Wahlvorstand
Sofern ein Betriebsrat nicht rechtzeitig einen Wahlvorstand bestellt hat, kann er auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht bestellt werde. Für einen in dieser Weise gebildeten Wahlvorstand kann die Gewerkschaft in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nicht betriebsangehörige Beauftragte entsenden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist
Feststellung der Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben
Daneben kann die Eigenschaft als Betriebsteil nach § 18 Abs. 2 BetrVG auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht zur Wahlvorbereitung vorab im Beschlussverfahren geklärt werden.
Anfechtung der durchgeführten Betriebsratswahl
Schließlich kann eine durchgeführte Betriebsratswahl nach näherer Maßgabe des § 19 Abs. 1 BetrVG von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden.
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.9155
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.375
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.726
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
1.503
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.098
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
9812
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
823
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
730
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
720
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
673
-
Kündigungsschutz vor Beginn jedes Elternzeitabschnitts
21.01.2026
-
Fehler im Aufhebungsvertrag kann teuer werden
19.01.2026
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
19.01.2026
-
Wann eine Videoüberwachung zulässig sein kann
16.01.2026
-
Kein Arbeitsverhältnis mit Schiedsrichterassistenten
15.01.2026
-
Ablauf der Betriebsratswahl: Wahlausschreiben und Vorschlagslisten
14.01.2026
-
Wählerliste für die Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Die ersten Schritte nach der Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Erste Schritte: Betriebsratswahl vorbereiten, Wahlvorstand bestellen
14.01.2026
-
Wahlanfechtung und Wahlnichtigkeit: (Schwere) Fehler bei der Betriebsratswahl
14.01.2026