Gewerkschaft: Darf sie bei der Betriebsratswahl mitmischen?
In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai finden wieder die regulären Betriebsratswahlen statt.
In dieser Zeit haben auch die Gewerkschaften mitzureden, denn Ihnen stehen die folgenden Funktionen und Rechte zu.
Initiativrecht zur Betriebsratswahl bei betriebsratslosem Betrieb
Nach § 17 Abs. 3 BetrVG kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen, wenn in einem Betrieb noch kein Betriebsrat gebildet ist. Findet eine solche Betriebsversammlung nicht statt oder wird auf ihr kein Wahlvorstand gewählt, so kann die Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragen.
Abgabe von Wahlvorschlägen
Im Rahmen einer Betriebsratswahl können neben den wahlberechtigten Arbeitnehmern auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
Entsendungsrecht eines Vertreters in den Wahlvorstand
Besteht in einem Betrieb ein Wahlvorstand, so kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen betriebsangehörigen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht bereits ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
Antrag auf gerichtliche Ersatzbestellung bei untätigem Wahlvorstand
Sofern ein Betriebsrat nicht rechtzeitig einen Wahlvorstand bestellt hat, kann er auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht bestellt werde. Für einen in dieser Weise gebildeten Wahlvorstand kann die Gewerkschaft in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nicht betriebsangehörige Beauftragte entsenden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist
Feststellung der Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben
Daneben kann die Eigenschaft als Betriebsteil nach § 18 Abs. 2 BetrVG auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht zur Wahlvorbereitung vorab im Beschlussverfahren geklärt werden.
Anfechtung der durchgeführten Betriebsratswahl
Schließlich kann eine durchgeführte Betriebsratswahl nach näherer Maßgabe des § 19 Abs. 1 BetrVG von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden.
-
Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie verzögert sich
2.537
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.259
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.49916
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.391
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.3216
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.043
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.0252
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
8352
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
824
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
8141
-
Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für eine Einstellung
08.06.20261
-
Wann Beschäftigte einen Betriebsrat gründen dürfen
03.06.2026
-
Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie verzögert sich
01.06.2026
-
Rechtmäßige Kündigung eines Busfahrers nach Verkehrsunfall
01.06.2026
-
Welche Regelungen bei der Arbeit auf Abruf gelten
29.05.2026
-
Rauchen am Arbeitsplatz: Rechte, Regeln, Raucherpausen
28.05.2026
-
Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege steigen zum 1. Juli 2026
27.05.2026
-
Beschäftigte einer ausländischen Fluggesellschaft dürfen Betriebsrat gründen
26.05.2026
-
Was das Arbeitszeitgesetz zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit vorgibt
22.05.2026
-
Unwirksame Kündigung wegen vermeintlich fehlerhafter Arbeitszeiterfassung
21.05.2026