Verstoß gegen Kirchenarbeitsrecht: Vertragsklauseln bleiben wirksam
Dass ein kirchlicher Arbeitgeber innerhalb der Grenzen des staatlichen Arbeitsrechts Arbeitsverträge wirksam abschließen kann, steht außer Frage. Dies gilt auch dann, entschied nun das BAG, wenn die Klauseln nicht oder nur eingeschränkt auf kirchliche Arbeitsvertragsregelungen Bezug nehmen. Werden also zum Beispiel kirchenrechtlich bindende Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) nicht eingehalten, berührt dies per se nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung.
Arbeitsvertrag: Keine vorgeschriebene Bezugnahme auf AVR
Im konkreten Fall klagte eine Alltagsbegleiterin gegen eine gemeinnützige GmbH, die Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. ist. Die Satzung des Vereins – ebenso wie bestimmte Kirchengesetze – verpflichten Arbeitgeber zu Arbeitsverträgen, die einschlägige Tarifverträge oder die AVR der Diakonie Deutschland (AVR-DD) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung bringen.
Die Alltagsbegleiterin wurde nach Entgeltgruppe 3 AVR-DD bezahlt. Die gemeinnützige GmbH vereinbarte mit ihr jedoch hinsichtlich der Entgeltsteigerungen und Jahressonderzahlung eine Vergütungshöhe, die unterhalb des Niveaus der AVR-DD blieb. Das wollte die Klägerin geändert wissen und verlangte die Differenzbeträge zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Niveau der AVR-DD. Sie argumentierte, dass die entgegenstehenden vertraglichen Abreden unwirksam seien.
Verletzung des Kirchenarbeitsrechts bleibt kirchenrechtliches Problem
Wie in den Vorinstanzen hatte die Frau auch vor dem BAG keinen Erfolg. Die verletzten kirchengesetzlichen Regelungen binden den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis, argumentierte das Gericht. Daher müsse der Arbeitgeber zwar kirchenrechtliche Konsequenzen fürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen. Die Verletzung kirchengesetzlicher Vorgaben berühre jedoch nicht per se die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen – solange diese nicht die durch das staatliche Arbeitsrecht gesetzten Grenzen verletzten.
Laut BAG entfalten die Bestimmungen der Satzung des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. keine drittschützende Wirkung, welche die Alltagsbegleiterin in Anspruch nehmen könnte. Auch die letzte Option, eine Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, zogen die Richter nicht. Der gemeinnützigen GmbH sei es nicht verwehrt, sich auf den Inhalt des Arbeitsvertrags zu berufen, urteilte das BAG.
Hinweis: BAG, Urteil vom 24. Mai 2018, Az. 6 AZR 308/17; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 27. April 2017, Az. 7 Sa 944/16
-
Was die Umsetzung der Rentenreform für Arbeitgeber bedeutet
1.492
-
Kündigung wegen Aufhängens einer "Stolzmonat-Flagge"
1.405
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.386
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.23116
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.177
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.0776
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
7252
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
7002
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6792
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
652
-
Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer: SBV-Anhörung braucht mehr als einen Stempel
24.08.2026
-
Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand
19.08.2026
-
Gerechtigkeit durch Gleichbehandlung
18.08.2026
-
Unternehmen haben Anspruch auf Entfernung von Kununu-Bewertungen
17.08.2026
-
Nationaler Aktionsplan zur Tarifbindung: Das kommt auf Arbeitgeber zu
13.08.2026
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
12.08.20262
-
Wie Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen geregelt ist
12.08.2026
-
Kündigung wegen Aufhängens einer "Stolzmonat-Flagge"
10.08.2026
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
07.08.202616
-
Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft: Was Arbeitgeber beachten müssen
06.08.20263