Katholische Arbeitgeberin darf lesbische Erzieherin in Elternzeit nicht kündigen
Ein Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen. In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Hauptanwendungsfälle sind besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Die 39-jährige Erzieherin war Kindergartenleiterin und hatte ihrer Arbeitgeberin, einer katholischen Pfarrkirchenstiftung, gleichzeitig mit ihrem Antrag auf Elternzeit ihre eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer Frau mitgeteilt. Ihr sei bewusst, dass ihre Lebensweise in der katholischen Kirche nicht anerkannt sei, schrieb sie darin. Sie stehe jedoch weiterhin zu ihrem Glauben.
Dieser Vorfall bewog die Arbeitgeberin, der Erzieherin zu kündigen und die Zustimmung zur Kündigung von der zuständigen Stelle einzuholen, die diese Zustimmung jedoch verweigerte.
Auch bei Kündigungen wegen Enttäuschung der berechtigten Loyalitätserwartungen eines kirchlichen Arbeitgebers kann die stets erforderliche Interessenabwägung im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar und die Kündigung deshalb unwirksam ist. Abzuwägen sind das Selbstverständnis der Kirchen einerseits und das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens andererseits.
Richterspruch: Keine Kündigung in der Elternzeit
Nachdem der Fall vor Gericht kann, entschieden die Richter zugunsten der Erzieherin: Aus Sicht der katholischen Kirche habe sie zwar einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß begangen, sagte der Augsburger Richter. Dies rechtfertige aber nicht, die besonderen Schutzbestimmungen für Mütter in der Elternzeit außer Kraft zu setzen (Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 19.6.2012, 3 K 12.266).
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