Kettenbefristungen: Rechtsmissbrauch trotz Sachgrund?
Häufige Befristungen können rechtsmissbräuchlich sein
Eine Arbeitnehmerin war auf Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2007 beim Amtsgerichts Köln tätig gewesen. Die Befristungen wurden fast durchgehend mit der Vertretung von Justizangestellten begründet, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden. Frau Kücük klagte gegen den letzten im Dezember 2006 geschlossenen Vertrag und hielt die Befristung für rechtsunwirksam.
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen, da jedenfalls der letzte befristete Arbeitsvertrag durch den Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG) gerechtfertigt war. Das BAG legte den Fall dem EuGH (26.1.2012, C-586/10) vor, der grundsätzlich ebenfalls von der Rechtswirksamkeit von Kettenbefristungen mit Sachgrund ausging. Der EuGH wies jedoch darauf hin, dass eine Rechtsmissbrauchskontrolle durch die Arbeitsgerichte stattfinden müsse, damit der europarechtliche Schutz vor Befristungen gewährleistet ist. Als Kriterien für einen möglichen Rechtsmissbrauch wurden ausdrücklich die „ Zahl“ und „Dauer“ der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinander folgenden Verträge genannt.
Hierauf nimmt nun das BAG (Urteil v. 18.7.2012, 7 AZR 443/09) Bezug. Die Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren und die Anzahl von 13 Befristungen sprechen nach Ansicht des BAG dafür, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat. Zahl und Dauer der Befristungen sind also Indiz für den Rechtsmissbrauch.
Der Rechtsstreit geht jetzt zurück ans LAG. Der Arbeitgeber muss dann besondere Umstände vorzutragen weshalb die Befristungskette doch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll, das dürfte ihm schwerfallen
Ab wann beginnt der Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen?
Offen bleibt die Frage, ab wann Arbeitgeber damit rechnen müssen, dass Kettenbefristungen trotz vorliegenden Sachgründen von den Arbeitsgerichten als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam kassiert werden. 13 Befristungen über 11 Jahre sind als Indiz ausreichend, wie die Entscheidung zeigt. In einem anderen Fall hat das BAG (Urteil v. 18.7.2012, 7 AZR 783/10) 4 Befristungen in knapp 8 Jahren nicht als ausreichend angesehen. Wo genau die Grenze liegt, verrät das BAG den Arbeitgebern leider nicht. Zudem bleibt (zumindest in der Pressemitteilung) unklar, welche „besonderen Gründe“ der Arbeitgeber haben kann, um das Indiz zu widerlegen.
Folgen für die betriebliche Praxis
Bei wiederholten Sachgrundbefristungen sollten Zahl und Gesamtdauer im Auge behalten werden. Ab einer gewissen Häufung hintereinandergeschalteter Befristungen besteht die Gefahr des Rechtsmissbrauchs. Insbesondere sollte darauf verzichtet werden, ständig wiederkehrenden Vertretungsbedarf in großen Arbeitseinheiten dazu zu nutzen, einen Mitarbeiter ständig nur befristet zu beschäftigen.
Weiterhin möglich sind jedoch sachgrundlose Befristungen bis zu insgesamt zwei Jahren (und dreimaliger Verlängerung). Auch Kettenbefristungen, die auf unterschiedlichen Sachgründen beruhen (z. B. vorübergehender Bedarf, Vertretung, persönliche Gründe) dürften weniger schnell als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
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