Juve Ranking: Kaum Bewegung bei den Top- Arbeitsrechtskanzleien

Der Juve-Verlag zeichnet jährlich die besten Anwaltskanzleien aus – auch im Bereich Arbeitsrecht. Unser Autor  analysiert für uns das neue Arbeitsrechts-Ranking. Dabei stellt er bei der Einordnung der Top-Kanzleien Kontinuität fest, während sich gleichzeitig ein zunehmend breites Verfolgerfeld bildet.

Das Arbeitsrechts-Ranking des Juve-Verlags ist weiterhin in Bewegung. Zunächst die einfach ablesbaren Fakten: Nachdem im vorigen Jahr die zehn Gruppenfenster (sogenannte "Tiers"), in die die Kanzleien je nach bewerteter Qualität eingeordnet sind, auf acht reduziert wurden, fand keine Veränderung an dieser Stelle statt. Auch im Ranking 2016 sind die Kanzleien in eben diesen acht Teilgruppen ausgewiesen. Und: Auch in diesem Jahr befindet sich ein zweites Ranking am Endes des Kapitels für Arbeitsrecht mit der Auflistung weiterer sogenannter "renommierter Kanzleien".

44 Arbeitsrechtskanzleien im Ranking, drei Neueinsteiger

Konzentriert man sich auf das Haupt-Ranking ist quantitativ eine Änderung zum Vorjahr erkennbar: Waren damals noch 42 Kanzleien gelistet, sind es nun 44 Kanzleien. Drei Kanzleien wurden neu aufgenommen, eine Kanzlei verschwindet völlig: Clifford Chance, die immerhin zuletzt noch im Mittelfeld war.
Zwar ist die bereits im vergangenen Jahr vorgenommene Verdichtung in weniger "Tiers" einerseits konsequent. Weshalb nun (wieder) ausgerechnet zwei von 44 Kanzleien trennscharf alleine stehen sollen, im neuen Ranking sind dies Hogan Lovells und Luther in "Tier" drei, ist nicht ganz nachvollziehbar. Es macht wohl weder die Einordnung für die Redaktion noch die Orientierung für den Markt unbedingt leichter.

Keine Bewegung an der Spitze

Im Jahr 2015 wurden die bis dato bestehenden ersten beiden "Tiers" zusammengelegt, sodass das erste Gruppenfenster des Rankings fünf Kanzleien enthält. Die gleichen fünf Kanzleien bilden 2016 wieder die Spitze (Allen & Overy, CMS Hasche Sigle, Freshfields Bruckhaus Deringer, Gleiss Lutz und Kliemt & Vollstädt). Auch die nächsten fünf Kanzleien im zweiten "Tier" sind mit Baker & McKenzie, Beiten Burkhardt, Küttner, Noerr und Seitz unverändert geblieben. Damit zeigt das neue Ranking in den Top Ten keinerlei Bewegung auf.

Verdichtung im Verfolgerfeld der Topkanzleien

Das Gruppenfenster mit lediglich zwei Kanzleien folgt an dritter Stelle, nachdem Latham & Watkins um ein Rang zurückgestuft wurde. Daneben befindet sich im vierten "Tier" fünf weitere Kanzleien sowie der erste Aufsteiger im neuen Ranking: Greenfort kommt aus dem fünften Gruppenfenster nach oben. Im folgenden fünften Gruppenfenster findet sich ein weiterer Aufsteiger: Aus den insgesamt vier Kanzleien auf diesem Niveau macht die Boutique Vangard – wie schon im letzten Jahr - einen Schritt nach oben.

Die Verdichtung im Verfolgerfeld (13 Kanzleien in "Tier" drei bis fünf) nimmt also zu, wenngleich keine der Kanzleien den Sprung nach ganz oben in die Spitzengruppe (zehn Kanzleien) geschafft hat. Zu den Verfolgern zählen zudem fünf Arbeitsrechtsboutiquen und damit eine Boutique mehr als noch im Vorjahr.

Bewegung am Ende - auch durch drei Neueinsteiger

Auch im sechsten Gruppenfenster finden wir einen Aufsteiger: Mayer Brown setzt den positiven Trend aus dem Vorjahr fort und komplettiert nun mit Altenburg und Schramm Meyer Kuhnke diese Ebene. Zum vorletzten "Tier" – im Vorjahr noch mit neun Kanzleien gefüllt – zählen nun insgesamt elf Kanzleien: Ruge Krömer, Schweibert Leßmann & Partner sowie Watson Farley & Williams - die beiden letztgenannten galten im Vorjahr noch als Neueinsteiger - kommen aus dem bisherigen achten Gruppenfenster dazu. Dadurch entstand dort Platz für Neueinsteiger ins Ranking 2016: AC Tischendorf, Arqis und Orth Kluth können nun mit einem Platz im Haupt-Ranking aufwarten. 

Nicht allein Arbeitsrechts-Boutiquen haben Erfolg

Spätestens hier zeigt sich die Folge der wachsenden Zahl an Arbeitsrechts-Boutiquen auf Arbeitgeberseite sowie deren (bundesweites) Wachstum und letztlich auch der Erfolg dieser spezialisierten Kanzleien, die ihre Präsenz und ihre personelle Schlagkraft erhöhen.

Allerdings: Es ist auch nicht so, dass die Arbeitsrechts-Boutiquen insgesamt den Ton im Ranking und gerade im Spitzenfeld angeben. Das wird sich kurzfristig auch nicht dadurch ändern, dass es stets proklamiert wird: Das Miteinander von großen Arbeitsrechtsteams in internationalen Großkanzleien und (oft kleineren) Teams in Arbeitsrechts-Boutiquen wird als Normalzustand erhalten bleiben.

Fazit: Berater regelmäßig prüfen

Bleibt am Ende wie so oft die Frage, ob das Ranking des Juve-Verlags dem Anspruch einer Orientierungshilfe für Markteilnehmer gerecht wird. Ich meine: Ja, zumal nun seit Jahren die Redaktion sehr viel Zeit und Sachverstand auf die Auszeichnung verwendet und Veränderungen sehr behutsam vorgenommen werden - auch wenn gerade in den vergangenen Monaten die „Rubrik“ Arbeitsrecht nicht immer mit klaren Zuständigkeiten betreut werden konnte.

Für potenzielle Mandanten werden die Auswahlprozesse von im Arbeitsrecht tätigen Top-Kanzleien nicht unbedingt einfacher. Anderseits können das vergrößerte Verfolgerfeld der Spitzenkanzleien und gänzlich neue Namen im Ranking auch Alternativen aufzeigen.  Das fordert dazu auf, sich mehr Gedanken bei der Kanzleiauswahl zu machen. Womöglich ist auch die Prüfung mehrerer Kandidaten – in viel kürzeren regelmäßigen Abständen als bisher – die Folge getreu dem Motto „Konkurrenz belebt das Geschäft“.

Arbeitsrechts-Ranking entspricht dem Marktgefühl

Weit weg vom allgemeinen Marktgefühl liegt auch das neue Arbeitsrechts-Ranking nicht. Es wird sich nach wie vor gegen andere "Listings" und "Auszeichnungswettbewerbe" gerade im Arbeitsrecht gut behaupten können. Natürlich gibt es aus Sicht der einzelnen Kanzlei – je nach Platz im Ranking – immer kritisches oder zustimmendes Feedback. Das wird sich jedoch nie ändern und gehört zu einer qualitätswertenden "Auflistung" von Anbietern immer dazu. 

Mit Blick auf das nächste Jahr wird es spannend sein, ob es gerade in den Top Ten Veränderungen geben wird.

Schlagworte zum Thema:  Kanzlei, Arbeitsrecht