Kabinett stimmt Gesetz zur Unterstützung bei der Berufsausbildung zu
Das Gesetz ausgearbeitet hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das Flüchtlinge mit einer Duldung bei einer Berufsausbildung unterstützen soll. Danach sollen Geduldete ab 1. Januar 2016 einfacher mittels Berufsausbildungsbeihilfe, Assistierter Ausbildung oder ausbildungsbegleitenden Hilfen gefördert werden. Voraussetzung ist eine Voraufenthaltsdauer von 15 Monaten.
Berufsausbildungsbeihilfe schon nach 15 Monaten
Die Verkürzung der Voraufenthaltsdauer von vier Jahren auf 15 Monate war zunächst für den 1. August 2016 vorgesehen und soll nun auf den 1. Januar 2016 vorgezogen werden. Dadurch können Geduldete während einer betrieblichen Berufsausbildung deutlich schneller mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden.
Auszubildende haben – unter festgelegten Voraussetzungen – Anspruch auf die die Ausbildungsvergütung ergänzende Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III, wenn ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Assistierte Ausbildung unterstützt bei Vorbereitung
Seit Mai 2015 existiert das Instrument der Assistierten Ausbildung (§ 130 SGB III). Auch hierfür wird die Voraufenthaltsdauer für junge Geduldete entsprechend verkürzt. Mit Assistierter Ausbildung sollen benachteiligte junge Menschen durch individuelle und kontinuierliche Unterstützung auf eine betriebliche Berufsausbildung vorbereitet und während dieser unterstützt werden. Ihre Ausbildungsbetriebe werden dabei miteinbezogen.
Als benachteiligt gelten zum Beispiel ausländische junge Menschen, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in Deutschland eine besondere Förderung benötigen.
Ausbildungsbegleitende Hilfen
Erstmals sollen geduldete Auszubildende auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen unterstützt werden können. Die Zielgruppe des Instruments wird entsprechend erweitert. Auszubildende können begleitend zu einer betrieblichen Berufsausbildung ausbildungsbegleitende Hilfen nach § 75 SGB III erhalten.
Voraussetzung dafür ist, dass die Azubis zusätzliche Unterstützung benötigen, beispielsweise zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten oder in Form einer sozialpädagogischen Begleitung. Ziel ist, so insbesondere Ausbildungsabbrüche von geduldeten Ausländern zu verhindern.
Unabhängig von den drei Maßnahmen zur hat das Bundeskabinett zudem die Voraufenthaltsdauer von Geduldeten für den Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von vier Jahre auf 15 Monate herabgesetzt.
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