- Familienpflegezeit durch Teilzeittätigkeit
- Förderung der Familienpflegezeit
- Arbeitsrechtliche Regelungen

Die staatliche Förderung der Familienpflegezeit ist zum 1. Januar 2015 grundlegend neu gestaltet worden: Der Arbeitnehmer erhält nach § 3 FPfZG unmittelbar vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein Darlehen.
Dieses Darlehen ist zinslos und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Höhe der Raten beträgt die Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Entgelten vor und während der Freistellung. Vereinfacht gesagt, wird also das Nettoentgelt vor und während der Familienpflegezeit verglichen und die Differenz ermittelt. Auf Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen, bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich, genommen werden.
Arbeitnehmer haben für die Rückzahlung des Darlehens 48 Monate Zeit
Rückgezahlt wird das Darlehen nach dem Ende der Freistellung innerhalb von 48 Monaten. Auf Antrag kann die Rückzahlung bis zur Beendigung einer etwaigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgehoben werden. Eine Härtefallregelung schützt beispielsweise vor hohen Rückzahlungen bei einer mehr als 180 Tage ununterbrochen andauernden Arbeitsunfähigkeit oder bei Fortbestand des Pflegebedarfs. Dabei kann auf Antrag ein Viertel des Darlehensbetrages erlassen werden. Die Darlehensschuld erlischt bei Tod des Darlehensnehmers oder bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII, soweit sie noch nicht fällig ist.
Die Förderfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn Arbeitgeber in kleineren Betrieben auf freiwilliger Basis Familienpflegezeit mit einem Beschäftigten vereinbaren.
Für das zinslose Darlehen hat der Arbeitgeber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Freistellung zu bescheinigen.
Schlagworte zum Thema: Familienpflegezeit, Förderung, Teilzeit
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