Kabinett beschließt Lohnersatz und Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit
Was zuletzt bereits diskutiert wurde, hat die Bundesregierung nun auf den Weg gebracht: Das Kabinett hat den Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf gebilligt. Er muss nun das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
Zehn bezahlte Tage, Anspruch auf bis zu 24 Monate
Bei einem unvorhergesehenen Pflegefall in der Familie können Arbeitnehmer bislang bereits zehn Tage lang pausieren. Im vergangenen Jahr hatten jedoch nur etwa 150 Menschen die Familienpflegezeit genutzt, daher soll diese Pause künftig bezahlt werden. Die zehntägige Auszeit ist zur Organisation der Pflege vorgesehen. Der Lohnersatz soll ab 1. Januar bis zu 90 Prozent des Nettoeinkommens betragen. Zur Finanzierung dieses Pflegeunterstützungsgelds werden aus der Pflegekasse rund 100 Millionen Euro bereitgestellt.
Zudem sieht der Entwurf für Beschäftigte eine Auszeit von bis zu zwei Jahren vor. Einen Rechtsanspruch haben Arbeitnehmer bereits bislang auf einen Zeitraum von sechs Monate für die Pflege eines nahen Angehörigen. Bis zu 24 Monate Familienpflegezeit sind künftig möglich, wenn Betroffene ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren.
Familienpflegezeit für Betriebe ab 15 Mitarbeiter
Die Auszeit von sechs Monate ist also heute schon möglich, um sich um einen kranken Angehörigen zu kümmern. Künftig sollen Arbeitnehmer jedoch zusätzlich ein zinsloses Darlehen für diese Zeit aufnehmen können, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Die Familienpflegezeit soll für Unternehmen ab 15 Mitarbeitern verpflichtend sein. Zudem sollen die Möglichkeiten künftig auch für Stiefkinder, Schwäger oder Partner in homosexuellen Partnerschaften, die keine eingetragenen Lebenspartnerschaften sind, zur Verfügung stehen.
Das Familienministerium geht davon aus, dass 2018 rund 7000 Menschen die Möglichkeiten zur Arbeitszeitreduzierung nutzen könnten. 4000 könnten sich demnach für das Darlehen entscheiden. Die Familienpflegezeit hatten im vergangenen Jahr nur rund 150 Menschen genutzt. Nach Angaben des Ministeriums gibt es zurzeit rund 400 000 Berufstätige in Deutschland, die einen Angehörigen pflegen.
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
3.6266
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
3.014
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
2.442
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.8612
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.254
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
1.233
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
1.211
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
1.121
-
Was Arbeitgeber beim Antrag auf Elternzeit beachten müssen
1.105
-
Freistellung nach Kündigung: Was Arbeitgeber beachten müssen
1.0833
-
Keine Sonderleistung wegen Streikteilnahme
16.03.2026
-
Welche Form und Frist für Abmahnungen im Arbeitsrecht gelten
13.03.2026
-
EU vereinfacht Nachhaltigkeitsberichterstattung
12.03.2026
-
Berechnung des Mindestlohns bei Saisonarbeitskräften
11.03.2026
-
Lohnsteuer bei Saisonarbeit
11.03.2026
-
Saisonarbeit: Die wichtigsten Regeln zur Sozialversicherung
11.03.2026
-
AGG-Hopper scheitert mit rechtsmissbräuchlicher Diskriminierungsklage
09.03.2026
-
Minijob als Nebentätigkeit: Lohnen sich Rentenversicherungsbeiträge?
06.03.2026
-
Steuertipps für Nebentätigkeiten und Minijobs
06.03.2026
-
Sozialversicherung: Beurteilung von Nebentätigkeiten
06.03.2026