Entgeltfortzahlung ist auch bei Organspende-OP Pflicht
Am 25.5.2012 hat der Bundestag das neue Organspenderecht beschlossen. Das Gesetz soll am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten. Ziel der Reform ist es, die Lebendspender besser abzusichern.
Aus diesem Grund wird in das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ein neuer § 3a EFZG eingeführt. Dieser stellt die Arbeitsverhinderung infolge einer Organspende mit einer Arbeitsunfähigkeit gleich. Folge ist, dass Organspender wie arbeitsunfähige Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen haben.
Arbeitgeber müssen also erst einmal zahlen. Es besteht jedoch für die Arbeitgeber die Möglichkeit, sich das fortgezahlte Entgelt sowie die darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung erstatten zu lassen. Erstattungspflichtig ist der Träger, der auch die Kosten für die Krankenbehandlung des Empfängers der Organspende übernimmt. Um diesen Erstattungsanspruch geltend machen zu können, hat der Arbeitgeber gegen den Organspender einen Auskunftsanspruch auf unverzügliche Erteilung der hierfür erforderlichen Angaben.
So lautet der neue § 3a EFZG im Wortlaut: "Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
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