DSGVO: Anpassungen beim Datenschutz

Am 20. November ist das "Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und einen Tag später in Kraft getreten. Damit wird die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erneut nachjustiert. Eine Pflicht der Unternehmen zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten besteht nunmehr erst ab 20 Mitarbeitern.

Der Gesetzgeber hat mit dem Anpassungs- und Umsetzungsgesetz zahlreichen Änderungen bundesdeutscher Vorschriften an die seit Mai 2018 geltende Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zugestimmt – unter anderem einer Änderung beim Streitthema Datenschutzbeauftragter. An vielen Stellen sind einzelne Formulierungen, Verweisungen, Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und Regelungen zu den Betroffenenrechten angepasst worden. Der Bundestag hatte das "Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU" bereits Ende Juni verabschiedet, es ist nun am 20. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Datenschutzbeauftragter ab 20 Personen: Entlastung für kleine Betriebe und Vereine 

Eine wesentliche Änderung betrifft den Schwellenwert für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Durch das zweite Datenschutzanpassungsgesetz gilt seit dem 21.11.2019 die Pflicht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen, erst wenn 20 Personen regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Die Neuregelung der Datenschutzgrundverordnung hatte für Diskussion gesorgt: Danach galt die Verpflichtung, einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, ab einem Schwellenwert von zehn Personen. Kleine Betriebe und ehrenamtliche Vereine sahen sich hierdurch über die Gebühr belastet.

Datenschutzbestimmungen gelten auch ohne Pflicht zum Datenschutzbeauftragten 

Auch wenn damit künftig für viele kleinere Unternehmen und Vereine kein Datenschutzbeauftragter mehr bestellt werden muss, bleiben die anderen Regelungen der DSGVO natürlich weiterhin bestehen. Unternehmen müssen also auch ohne betrieblichen Datenschutzbeauftragten gewährleisten, dass es nicht zu Datenschutzverstößen und den damit verbundenen Bußgeldern kommt.

Einwilligung zur Datenverarbeitung per Mail

Durch das Gesetz wird die Einwilligung von Beschäftigten zur Datenverarbeitung vereinfacht. Sie muss künftig nicht mehr zwingend schriftlich erfolgen, sondern darf auch per E-Mail übermittelt werden.

Welche Anpassungen zum Datenschutz gibt es noch?


  • Adresshändlern wird es schwerer gemacht, Informationen zu Personen über eine einfache Melderegisterauskunft in Erfahrung zu bringen.
  • Auskunfts- und Widerspruchsrechte, die Informationspflicht, sowie Berichtigungs- und Löschpflichten beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) werden eingeschränkt.
  • Eine neue 75-tägige Vorratsdatenspeicherung beim neuen Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen wird eingeführt.

Änderungen beim Datenschutz: Es bleibt Anpassungsbedarf

Weiterhin offen bleibt die Frage, wie künftig das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Einklang gebracht werden soll. Eine solche Regelung fordert der EU-Gesetzgeber von allen EU-Mitgliedsstaaten.

Die Bundesregierung konnte sich in diesem Punkt noch nicht einigen. Hier besteht also noch Handlungsbedarf.  


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Schlagworte zum Thema:  Datenschutz-Grundverordnung, Bundesrat