Differenzierungsklauseln in Tarifverträgen zulässig?

Darf ein Tarifvertrag regeln, dass Zuwendungen nur an Gewerkschaftsmitglieder fließen sollen, die bis zu einem bestimmten Tag Mitglied geworden sind? Hierzu findet heute eine Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht statt.

Eine frühere Angestellte der deutschen Servicegesellschaft des ehemaligen Netzwerksausrüsters Nokia Siemens Networks in München will nicht hinnehmen, dass Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft IG Metall aufgrund ihrer Mitgliedschaft Zuwendungen erhielten und sie selbst leer ausging. Konkret ging es um eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro, die die Gewerkschaft für ihre Mitglieder als Ausgleich für einen wegfallenden Sonderkündigungsschutz  ausgehandelt hatte.

Besserstellung in einem Ergänzungstarifvertrag

Im Zuge von massivem Stellenabbau bei der deutschen Servicegesellschaft des ehemaligen Netzwerksausrüsters Nokia Siemens Networks in München und der Gründung einer Auffanggesellschaft hat die IG Metall im April 2012 einen Ergänzungstarifvertrag ausgehandelt. Er gilt nur für die Arbeitnehmer, die bis 23. März 2012, 12.00 Uhr, Gewerkschaftsmitglieder waren. Nur sie erhielten eine zusätzliche Abfindung von 10 000 Euro und ein höheres Monatsgehalt - statt 70 Prozent des bisherigen Bruttoeinkommens waren es 80 Prozent.

Zu spät Mitglied geworden?

Die Klägerin sieht die Gewerkschaftsmitglieder ohne rechtlichen Grund bevorzugt und verlangt Gleichbehandlung - und damit deutlich mehr Geld. Sie war von Juli 2012 bis Januar 2013 Mitglied der IG Metall - und damit erst nach dem Stichtag, den die Gewerkschaft für die stattlichen Extras gesetzt hat. Mit ihr zogen viele andere ehemalige Beschäftigte von Nokia Siemens Networks vor die Gerichte. Rund 100 Fälle liegen noch dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt vor.

Bisherige Rechtsprechung zu Differenzierungsklauseln

Es ist es rechtlich nicht zulässig, in einem Tarifvertrag einen festen Abstand von Sonderleistungen festzuschreiben, der als fester „Vorsprung“ nur Gewerkschaftsmitgliedern zusteht. Hingegen sind sog. einfache Differenzierungsklauseln, in der Sonderleistungen für Arbeitnehmer vereinbart sind, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind, wirksam.

Wir berichten über den Ausgang des Verfahrens.



dpa

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