Bundesarbeitsgericht : Lohnfortzahlung an Alkoholiker

Alkoholabhängige Arbeitnehmer sind krank und an dieser Krankheit trifft sie auch kein Verschulden. Auch nicht dann, wenn sie bereits mehrfach versucht haben, von der Sucht loszukommen. Damit haben sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. So urteilte nun das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall.

In der Regel kann dem Arbeitnehmer bei einem Rückfall kein Verschulden vorgeworfen werden. Der Arbeitgeber kann aber das fehlende Verschulden bestreiten und nur dann, wenn dem Arbeitnehmer anhand eines medizinischen Sachverständigengutachtens ein Verschulden eindeutig nachgewiesen werden kann, fällt die Entgeltfortzahlung für einen alkoholabhängigen Arbeitnehmer aus. 

Dies ist in Kurzform der wesentliche Inhalt einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. März 2015 (Aktenzeichen: 10 AZR 99/14).

Im der Entscheidung zugrundeliegenden Fall erlitt ein alkoholabhängiger Beschäftigter einer Baufirma in Nordrhein-Westfalen einen Rückfall und war monatelang krankgeschrieben. Hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers in den ersten sechs Wochen? Ja, sagt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Wann Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber haben

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben für maximal sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie unverschuldet erkrankt sind und nicht arbeiten können. Ausnahme ist grobes Verschulden gegen sich selbst, das zu der Erkrankung führt. Das können etwa ein unter Alkoholeinfluss verursachter Autounfall oder leichtsinniges Gefährden der Gesundheit beim Ausüben extrem riskanter Sportarten sein - die Sportverletzung beim Altherren-Fußball fällt also nicht darunter. Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse das niedrigere Krankengeld.

BAG stellt Frage zum Selbstverschulden klar

Das BAG hat in seinem Urteil nun klar gestellt, dass es sich bei Alkoholsucht, die oft zu Folgeerkrankungen wie Leberzirrhose führt, um eine Krankheit handelt. Sucht und Rückfälle nach einer Therapie seien in der Regel nicht als Selbstverschulden zu werten. Das Bundesarbeitsgericht schließt aber nicht aus, dass es in Einzelfällen doch ein Selbstverschulden geben kann.

Im konkreten BAG-Fall klagte die Krankenkasse

Im Mittelpunkt des konkreten Falls vor dem Bundesarbeitsgericht stand die Frage, ob ein seit Jahren alkoholabhängiger Beschäftigter einer Baufirma die Schuld an einem schweren Rückfall trägt - und ob sein früherer Arbeitgeber ihm deshalb die Lohnfortzahlung verweigern durfte.

Der Mann, der bereits zwei Entzugstherapien hinter sich hatte, wurde im November 2011 mit einer Alkoholvergiftung in eine Klinik eingeliefert und war zehn Monate krankgeschrieben. Der Arbeitgeber kündigte ihm zunächst fristlos, die anschließende Kündigungsschutzklage endete mit einem Vergleich und der Entlassung des Mannes zum Jahresende 2011. In dieser Zeit sprang die Krankenkasse ein und zahlte ihm Krankengeld von rund 1.300 Euro. Dieses Geld wollte sie von der Baufirma zurückhaben und klagte darum vor dem BAG. Auch schon die Vorinstanzen gaben der Klage der Kasse statt.

Keine Übertragbarkeit bei anderen (Sucht-) Erkrankungen

Die aktuelle Entscheidung des BAG hat allerdings keine Bedeutung für andere (Sucht)Erkrankungen. Die spezielle Frage, ob Rückfälle selbstverschuldet sind, stellt sich nur bei Alkoholabhängigkeit. Bei anderen Suchterkrankungen - wenn zum Beispiel Raucher wegen Lungenkrebs oder Herzinfarkt krankgeschrieben werden - ist dies bislang nicht Thema der Rechtsprechung an Arbeitsgerichten gewesen.

Hinweise: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2015, 10 AZR 99/14;

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz lautet: "Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen."

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts / dpa
Schlagworte zum Thema:  Suchtprävention, Arbeitsunfähigkeit