Betriebsrat: Kein Mitbestimmungsrecht bei externen Beratern

Bei VW sollen einige McKinsey-Berater ohne Wissen des Betriebsrats unterwegs sein. Das berichteten zuletzt unterschiedliche Medien. Wie das Gremium zu beteiligen ist, wenn Firmen mithilfe externer Berater ein Effizienzprogramm entwickeln, erklärt Arbeitsrechtler Volker von Alvensleben.

Haufe Online-Redaktion: Einige Medien berichten, dass VW angeblich ein Effizienz- und Sparprogramm plant, bei dessen Entwicklung externe Berater von McKinsey helfen sollen. Der VW-Betriebsrat soll darüber verärgert sein, weil er angeblich nicht einbezogen wurde. Inwiefern ist - grundsätzlich gefragt - der Betriebsrat bei solchen Vorhaben zu beteiligen?

Volker von Alvensleben: Der Betriebsrat hat ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 S. 1 BetrVG. Dies setzt allerdings einen Plan des Arbeitgebers hinsichtlich einer Betriebsänderung, zum Beispiel hinsichtlich eines Personalabbaus, voraus. Die Einbeziehung von Beratern zur Entwicklung eines Effizienz- und Sparprogramms bedeutet aber üblicherweise, dass ein konkreter Plan für etwaige Betriebsänderungen gerade noch nicht aufgestellt wurde.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Angelegenheiten der betrieblichen Ordnung mitzubestimmen. Dabei wird durch die Rechtsprechung zwischen sogenanntem Ordnungs- oder Leistungsverhalten unterschieden, wobei hinsichtlich des Leistungsverhaltens kein Mitbestimmungsrecht besteht. Sofern der Arbeitgeber also mittels des Einsatzes externer Berater lediglich die Leistung der Arbeitnehmer und nicht deren ordnungsgemäßes Verhalten kontrollieren will und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls eine Auswertung mit Schlussfolgerungen von den Beratern erhält, so greift auch dieses Mitbestimmungsrecht nicht. Es wird sehr selten vorkommen, dass Berater für eine über die leistungsorientierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hinaus gehende Kontrolle bemüht werden. Dies wäre erst dann der Fall, wenn beispielsweise Dienstkleidungsvorschriften, Rauchverbote oder ähnliches auf ihre Einhaltung hin untersucht werden. Wo der Arbeitgeber aber auf diesem Weg nur das unmittelbare Arbeitsverhalten und die erbrachten Leistungen der Mitarbeiter erfasst, ist die Betriebsordnung nicht betroffen.

Haufe Online-Redaktion: Gibt es noch andere Gremien, die möglicherweise einzubeziehen sind?

von Alvensleben: Nach § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG ist der Wirtschaftsausschuss über sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können, zu unterrichten. Die bloße Entwicklung eines Effizienz- und Sparprogramms kann allerdings noch keine erheblichen sozialen Auswirkungen haben. Bei Beauftragung der Berater besteht noch nicht einmal die konkrete Absicht zur Durchführung bestimmter Maßnahmen. Vielmehr soll gerade erst festgestellt werden, ob ein Effizienz- und Sparprogramm erforderlich ist und wo dies möglicherweise ansetzen kann. Soziale Auswirkungen können sich hier vielmehr erst bei der Umsetzung des Programms ergeben.

Im Ergebnis können Berater also ohne weiteres zur Entwicklung eines Effizienz- und Sparprogramms herangezogen werden, ohne dass der Betriebsrat zu beteiligen ist oder der Wirtschaftsausschuss zu unterrichten ist. Abhängig von der jeweiligen Prägung des Kooperationsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wird man gegebenenfalls einen Informationsaustausch über den Einsatz externer Berater im Betrieb anstreben können, was aber nicht aus rechtlichen Gründen geboten ist.

Haufe Online-Redaktion: Bei VW forderte Betriebsratschef Bernd Osterloh öffentlich, die Berater abzuziehen. Gibt es rechtlich dafür eine Möglichkeit?

von Alvensleben: Selbstverständlich kann der Betriebsrat öffentlich den Abzug externer Berater verlangen. Rechtlich hat er dazu allerdings keine Handhabe. Erst wenn der Arbeitgeber sich entschließt das entwickelte Effizienz- und Sparprogramm umzusetzen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Herr Osterloh begründet dementsprechend seine Forderung auch mit dem betriebswirtschaftlichen Argument, dass innerhalb des Volkswagen-Konzerns quasi-externe Berater vorhanden wären, die jedenfalls den gleichen Beratungsansatz verfolgen, und rügt keine Verletzung von Mitbestimmungsrechten. Er kritisiert also ohne rechtliche Relevanz die wirtschaftliche Entscheidung des Vorstands.

Volker von Alvensleben ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei DLA Piper in Hamburg.

Das Interview führte Michael Miller, Redaktion Personal.


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