Beleidigung als Arschloch führt zur Entlassung
In Australien wollte eine Sekretärin den Freund Ihrer Tochter mit einer SMS vor seinem ersten Einsatz als Klempner in ihrer Firma warnen. Sie lästerte unverhohlen über den Vorgesetzten, beispielsweise mit den Worten: "Unser Chef ist ein totales Arschloch". Als sie merkte, an wen sie die SMS tatsächlich geschickt hatte – nämlich an ihren Chef persönlich –, versuchte sie sich in mehreren Folge-SMS damit herauszureden, ihr Humor ginge manchmal mit ihr durch. Der Vorgesetzte ließ sich jedoch nicht mehr besänftigen und kündigte das Arbeitsverhältnis.
Hiergegen wehrte sich die Arbeitnehmerin vor einem australischen Arbeitsgericht, allerdings ohne Erfolg. Ihr Einwand, es handele sich bei der SMS um eine scherzhafte Beleidigung, die ihr Chef nie habe lesen solle und die im Kontext des Dialogs mit dem Freund ihrer Tochter zu verstehen sei, überzeugte das Gericht nicht.
Konsequenzen einer Beleidigung nach deutschem Arbeitsrecht
Auch vor einem deutschen Arbeitsgericht wäre der Fall wohl nicht anders ausgegangen, die Kündigung wirksam gewesen. Natürlich sind bei Kündigungen immer die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend. Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder gegenüber Vorgesetzten berechtigen jedoch grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung. Grobe Beleidigungen können sogar eine außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen (Einzelheiten dazu erfahren Sie auch im Haufe Online-Seminar "Die verhaltensbedingte Kündigung - Dauerbrenner Abmahnung").
Es gibt aber auch Ausnahmen: Ehrverletzende Äußerungen können auch als weniger schwerwiegend und nicht für eine Kündigung ausreichend angesehen werden. Dies gilt dann, wenn sie in einer Auseinandersetzung gefallen sind, bei der der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte in Form und Inhalt unberechtigte Kritik äußerte und hierdurch den Arbeitnehmer zu der ehrverletzenden Äußerung reizt. Auch hierbei sind immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch der betriebliche und branchenübliche Umgangston, der Bildungsgrad und der psychische Zustand des Arbeitnehmers sowie die Gesprächssituation.
Auch Beleidigungen gegenüber Arbeitskollegen können eine verhaltensbedingte, in Ausnahmefällen auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn hierdurch der Betriebsfrieden nicht nur vorübergehend gestört wird.
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.411
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.4016
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.27416
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.078
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
9832
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
7901
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
7392
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
738
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
715
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
7042
-
Wie Arbeitgeber mit Mobbing am Arbeitsplatz umgehen müssen
02.10.20264
-
Was bei einer personenbedingten Kündigung gilt
01.10.2026
-
EU verabschiedet Paket zur Arbeitskräftemobilität
01.10.2026
-
Konflikte am Arbeitsplatz sind nicht immer Mobbing
28.09.2026
-
Wer eine Kündigung unterschreiben muss
24.09.2026
-
Kein unbegrenzter Schadensersatzanspruch nach AGG-Diskriminierung
23.09.2026
-
Ersatzzustellung benötigt persönlichen Übergabeversuch
21.09.2026
-
Equal Pay Klage endet beim Medianentgelt
17.09.2026
-
Worauf HR bei der Digitalisierung im Arbeitsrecht achten muss
14.09.2026
-
Was es beim Sabbatical zu beachten gilt
11.09.20261