Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer zählen mit
Ab einem Schwellenwert von 8.000 Arbeitnehmern ist die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz nicht als unmittelbare, sondern als Delegiertenwahl durchzuführen. Dem Bundesarbeitsgericht lag nun ein Fall zur Entscheidung vor, in dem die Art der Wahl strittig war.
Gehören Leiharbeitnehmer zur Stammbelegschaft?
Beim Reifenhersteller Goodyear Dunlop Tires Germany GmbH fanden im Jahr 2011 Wahlen zum Aufsichtsrat statt. Der Hauptwahlvorstand stellte eine Gesamtbeschäftigtenzahl von mehr als 8.340 Arbeitnehmern fest und rechnete dabei auch 444 Leiharbeiter ein. 14 Arbeitnehmer klagten und wollten ihre Vertreter direkt wählen können. Sie vertraten die Auffassung, dass die Leiharbeitnehmer bei dieser Wahl nicht mitgezählt werden dürfen. Sie argumentierten, die Leiharbeitnehmer seien größtenteils "Konjunkturpuffer" und seien demnach nicht der Stammbelegschaft zuzurechnen.
Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff gilt
Der Antrag der Arbeitnehmer blieb, wie schon in den Vorinstanzen, erfolglos. Das Mitbestimmungsgesetz definiere den Begriff „Arbeitnehmer“ nicht selbst, so das Bundesarbeitsgericht. Es verweise vielmehr jedenfalls für die Aufsichtsratswahl auf den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG und danach seien wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen mitzuzählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Leiharbeitnehmer bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten, wie etwa bei der Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer für die Betriebsratsgröße nach § 9 BetrVG oder für die Zahl der Beschäftigten nach § 111 BetrVG mitzuzählen, so das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss von 13.3.2013 (Aktenzeichen 7 ABR 69/11). Ob Leiharbeitnehmer auch bei anderen Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung in die Berechnung einbezogen werden müssen, entschied das Gericht nicht.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 4. November 2015, Aktenzeichen 7 ABR 42/13
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. April 2013, Aktenzeichen 9 TaBV 308/12
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