Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer zählen mit
Ab einem Schwellenwert von 8.000 Arbeitnehmern ist die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz nicht als unmittelbare, sondern als Delegiertenwahl durchzuführen. Dem Bundesarbeitsgericht lag nun ein Fall zur Entscheidung vor, in dem die Art der Wahl strittig war.
Gehören Leiharbeitnehmer zur Stammbelegschaft?
Beim Reifenhersteller Goodyear Dunlop Tires Germany GmbH fanden im Jahr 2011 Wahlen zum Aufsichtsrat statt. Der Hauptwahlvorstand stellte eine Gesamtbeschäftigtenzahl von mehr als 8.340 Arbeitnehmern fest und rechnete dabei auch 444 Leiharbeiter ein. 14 Arbeitnehmer klagten und wollten ihre Vertreter direkt wählen können. Sie vertraten die Auffassung, dass die Leiharbeitnehmer bei dieser Wahl nicht mitgezählt werden dürfen. Sie argumentierten, die Leiharbeitnehmer seien größtenteils "Konjunkturpuffer" und seien demnach nicht der Stammbelegschaft zuzurechnen.
Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff gilt
Der Antrag der Arbeitnehmer blieb, wie schon in den Vorinstanzen, erfolglos. Das Mitbestimmungsgesetz definiere den Begriff „Arbeitnehmer“ nicht selbst, so das Bundesarbeitsgericht. Es verweise vielmehr jedenfalls für die Aufsichtsratswahl auf den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG und danach seien wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen mitzuzählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Leiharbeitnehmer bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten, wie etwa bei der Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer für die Betriebsratsgröße nach § 9 BetrVG oder für die Zahl der Beschäftigten nach § 111 BetrVG mitzuzählen, so das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss von 13.3.2013 (Aktenzeichen 7 ABR 69/11). Ob Leiharbeitnehmer auch bei anderen Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung in die Berechnung einbezogen werden müssen, entschied das Gericht nicht.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 4. November 2015, Aktenzeichen 7 ABR 42/13
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. April 2013, Aktenzeichen 9 TaBV 308/12
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.8465
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.436
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.608
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.018
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
1.014
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
9662
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
802
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
705
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
696
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
689
-
Arbeiten ohne Strom: Worauf es arbeitsrechtlich ankommt
12.01.2026
-
Wegen Eis und Schnee zu spät zur Arbeit
09.01.2026
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
08.01.2026
-
Denn eins ist sicher: Die Rente
07.01.2026
-
Entgeltfortzahlung an Feiertagen: Maßgeblich ist der Arbeitsort
02.01.202614
-
Was tun bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
23.12.20252
-
Gibt es ein Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub?
19.12.20254
-
Wie es um die CSRD-Pflicht für Unternehmen steht
18.12.2025
-
Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2025
17.12.2025
-
Kündigung wegen Krankschreibung aus dem Internet
15.12.2025