Kein Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz
Ein Spielbank-Beschäftigter aus Hessen ist mit seiner Forderung nach einem rauchfreien Arbeitsplatz gescheitert. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage des 52-jährigen Croupiers einer Spielbank in Bad Homburg ab.
Arbeitsstättenverordnung: Mitarbeiter vor Tabakrauch schützen
Grundsätzlich gehe die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zwar davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet, urteilten die BAG-Richter. Schließlich habe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV der Arbeitgeber nicht rauchende Beschäftigte wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch schützen, indem er die dafür erforderlichen Maßnahmen trifft.
Allerdings kam dem Casino im konkreten Fall eine Ausnahmeregelung im Nichtraucherschutzgesetz des Bundeslands Hessen zugute. Diese Vorschrift erlaubt das Rauchen in Spielbanken, sodass § 5 Abs. 2 ArbStättV zu beachten war. Danach muss der Arbeitgeber bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit Schutzmaßnahmen treffen, als dies die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung zulassen.
Fall: Rauchen erlaubt, Schutzmaßnahmen nötig
Im Fall vor dem BAG arbeitete der Croupier durchschnittlich zwei Dienste – mit jeweils zwischen sechs bis zehn Stunden – in der Woche in einem abgetrennten Raucherraum. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Der Mitarbeiter verlangte vor Gericht, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Die Klage war in allen drei Instanzen – zuletzt nun eben vor dem BAG – erfolglos. Obwohl das Rauchen aufgrund des Landesgesetzes in der Spielbank möglich war, verpflichtete § 5 Abs. 2 ArbStättV den Arbeitgeber dazu, die Gesundheitsgefährdung für den Mitarbeiter zu minimieren. Das Casino müsse daher angesichts des rauchenden Publikums auch Schutzmaßnahmen für ihre Angestellten treffen.
BAG: Maßnahmen erfüllen gesetzliche Vorgaben
Diese Verpflichtung hat der Arbeitgeber nach Einschätzung der BAG-Richter jedoch erfüllt. Die Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich, Be- und Entlüftungsanlage sowie die Tatsache, dass der Croupiers lediglich zeitlich begrenz im Raucherraum tätig war zahlten ausrechend auf Schutz des Mitarbeiters ein.
Hinweis: BAG, Urteil vom 10. Mai 2016, Az. 9 AZR 347/15; Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 2015, Az. 3 Sa 1792/12
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