Arbeitgeber entscheiden sich: Lieber die Ausgleichsabgabe zahlen, statt Schwerbehinderte einstellen
Private und öffentliche Arbeitgeber müssen auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen, sofern sie über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen.
Beschäftigt der Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Zahl von Schwerbehinderten, muss eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden. Die Ausgleichsabgabe beträgt gem. § 77 SGB IX je Monat und unbesetztem Pflichtplatz
- 115 EUR, wenn die Beschäftigungsquote zwischen 3 % und unter 5 % liegt,
- 200 EUR, wenn sie zwischen 2 % und unter 3 % liegt und
- 290 EUR, wenn sie unter 2 % beträgt.
Das bedeutet: Für Arbeitgeber mit weniger als 40 Beschäftigten beträgt die Ausgleichsabgabe bei der Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten 110 EUR. Arbeitgeber mit weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen zahlen bei der Beschäftigung von weniger als 2 Schwerbehinderten 110 EUR und von weniger als einem Schwerbehinderten 200 EUR.
Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße in § 18 Abs. 1 SGB IV zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung um wenigstens 10 % erhöht hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich daraus ergebende Ausgleichsabgabe rechtzeitig im Bundesanzeiger bekannt.
(Anmerkung der Redaktion: Die Zahl von „61 %“ geht zurück auf eine auf "Spiegel online" veröffentlichte Untersuchung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Gemeint sind 61 % der beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber)
Viele Unternehmen scheuen also den Aufwand, Menschen mit Behinderung einzustellen. Dass gerade diese Mitarbeiter das Unternehmen voranbringen können, zeigt die Titelstrecke des Personalmagazins in Ausgabe 11/2012.
Hinweis: In Ausgabe 11/2012 des Personalmagazins finden Sie vier Erfolgsbeispiele von Unternehmen, die Menschen mit Behinderung eingestellt haben.
(Anmerkung der Redaktion: Die Zahl von „61 %“ geht zurück auf eine auf "Spiegel online" veröffentlichte Untersuchung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Gemeint sind 61 % der beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber)
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
4.7925
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
4.123
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
3.224
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.7982
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
1.615
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
1.604
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.509
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.425
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
1.318
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.24216
-
Wie es um die CSRD-Pflicht für Unternehmen steht
18.12.2025
-
Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2025
17.12.2025
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
17.12.2025
-
Kündigung wegen Krankschreibung aus dem Internet
15.12.2025
-
Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege sollen steigen
12.12.2025
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
11.12.2025
-
Reformen für die Mitbestimmung
09.12.2025
-
Weniger Bonus wegen Elternzeit
08.12.2025
-
Beim Ehrenamt sind arbeitsrechtliche Fehleinschätzungen vorprogrammiert
05.12.2025
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
04.12.2025