Altersgrenze für den Anspruch auf Betriebsrente ist rechtens

Eine Betriebsrente nur für Arbeitnehmer, die vor ihrem 50. Geburtstag im Unternehmen angefangen haben, stellt keine Diskriminierung von Frauen mit Kindern dar. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hervor, der nun veröffentlicht wurde. Die Verfassungsbeschwerde einer inzwischen 74 Jahre alten Frau wurde damit nicht zur Entscheidung angenommen. Ein solcher Ausschluss treffe unabhängig vom Geschlecht alle, die erst später eingestellt wurden, heißt es darin.
Der Fall: Keine bAV, weil mit 51 Jahren eingestellt
Die Frau hatte mit 51 als Verkäuferin angefangen und war sodann 14 Jahre beim Unternehmen beschäftigt. Ursprünglich waren ihr Leistungen der bAV zugesagt worden. Die Unterstützungskasse weigerte sich aber, diese zu erbringen. Der Leistungsplan sieht nämlich unter anderem vor, dass nach Vollendung des 50. Lebensjahrs keine Ansprüche mehr erworben werden können.
BAG: Altersgrenze für bAV wirksam
Die Frau war 2013 schon vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) unterlegen. Schon damals hatten die BAG-Richter keinen Zweifel daran, dass die Altersgrenze wirksam ist. Die Bestimmung führe weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch bewirke sie eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts, urteilten die BAG-Richter. Dagegen klagte die Verkäuferin in Karlsruhe.
BVerfG: Keine Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts
Auch die Verfassungsrichter haben nun aber "keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Diskriminierung von Frauen" gesehen. Vielmehr zeige die Statistik: Die Frau sei durch die Altersgrenze keinem an das Geschlecht anknüpfenden höheren Risiko als Männer ausgesetzt, von der hier anwendbaren bAV gänzlich ausgeschlossen zu sein. "Der Ausschluss traf alle, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres ihre Erwerbstätigkeit aufnahmen", argumentierte das BVerfG.
Außerdem gingen die meisten Mütter zumindest in Teilzeit wieder arbeiten, sobald ihre Kinder im Kita-Alter sind oder eingeschult wurden. Das Kind der Klägerin sei bei deren Wiedereintritt ins Erwerbsleben schon 25 Jahre alt gewesen und habe seine Ausbildung abgeschlossen gehabt, urteilte das BVerfG. Auch unter Berücksichtigung des Rechts auf selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens sei daher nicht erkennbar, dass durch die Regelung mit der Altersgrenze Grundrechte verletzt würden.
Hinweis: BVerfG, Beschluss vom 23.7.2019, Az. 1 BvR 684/14; Vorinstanz: BAG, Urteil vom 12.11.2013, Az. 3 AZR 356/12
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.719
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
7.2394
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
4.8162
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
4.707
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
4.00116
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
3.804
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.246
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
2.9791
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
2.964
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
2.629
-
Ärgerliche Fehler beim Zugang von Kündigungsschreiben
17.04.2025
-
Keine Entschädigung wegen verspäteter Datenauskunft
14.04.2025
-
Wahrheiten zur betrieblichen Übung: Gibt es am Ostersonntag Feiertagszuschlag?
11.04.2025
-
Der Koalitionsvertrag aus arbeitsrechtlicher Sicht
10.04.2025
-
Schwangere darf später gegen Kündigung vorgehen
09.04.2025
-
Keine Zahlung aufgrund falscher Lohnabrechnung
07.04.2025
-
Kein Schadensersatz wegen Nichteinführung des Vaterschaftsurlaubs
04.04.2025
-
Wann kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen und wie werden sie vergütet?
03.04.2025
-
Virtuelle Aktienoptionen bei Karenzentschädigung einbeziehen?
02.04.2025
-
Kein Wertguthaben bei kontinuierlicher Altersteilzeit
31.03.2025