Streit um Abschaffung einer bezahlten Frühstückspause
Ein tarifgebundener Arbeitgeber muss auf die tarifliche Regelungssperre nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG achten, wenn mit dem bestehenden Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung schließt. Nach dieser Vorschrift können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Im vorliegenden Fall ging es um eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, mit der ein Arbeitgeber eine jahrelang gewährte, bezahlte Frühstückspause abschaffen wollte.
Der Fall: Arbeitgeber schafft bezahlte Arbeitspause per Betriebsvereinbarung ab
Der Arbeitnehmer ist als Werkstattmeister beschäftigt. Wie für alle im Werkstattbereich Beschäftigte beginnt seine Arbeitszeit um 6:30 Uhr und endet – inklusive Umkleidezeit – um 14:42 Uhr. Neben der gesetzlichen Ruhepause von 12:30 Uhr bis 13:00 Uhr erhielten er und alle Beschäftigte viele Jahre lang eine zusätzliche Frühstückspause von 15 Minuten während dieser Arbeitszeit. Diese bezahlte Arbeitspause entfiel ab September 2018 durch eine neue Betriebsvereinbarung, die vorsah, dass die "bisher geübte Praxis der Vergütung einer 15-minütigen Frühstückspause im Werkstattbereich … dauerhaft und mit sofortiger Wirkung eingestellt" wird. Der Arbeitnehmer nahm diese Pause seither nicht mehr.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben Anwendung. Dieser sieht vor, dass Nebenabreden schriftlich erfolgen müssen. Zudem enthält er Regelungen für Fälle der Arbeitsversäumnis und Freistellung.
Anspruch auf weitere Gewährung der Frühstückspause aufgrund betrieblicher Übung?
Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, dass die bestehende betriebliche Übung einer 15-minütigen Frühstückspause mangels Betriebsvereinbarungsoffenheit nicht durch die Betriebsvereinbarung wirksam beendet werden konnte. Zudem sei die Regelung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Er verlangte vom Arbeitgeber, ihm die täglich nicht genommenen 15 Minuten Pause in den Jahren 2019 bis 2023 auf sein Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
Der Arbeitgeber verwies darauf, dass eine betriebliche Übung schon wegen des tariflichen Schriftformerfordernis für Nebenabreden gar nicht habe entstehen können. Zumindest habe die Betriebsvereinbarung eine solche betriebliche Übung wirksam abgelöst.
BAG: LAG Niedersachsen muss erneut über abgeschaffte Frühstückspause entscheiden
Das BAG hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück an das LAG Niedersachsen. Das Gericht habe die Klage nicht mit der gegebenen Begründung abweisen dürfen, machte das oberste Arbeitsgericht deutlich.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte angenommen, dass eine möglicherweise rechtswirksam entstandene betriebliche Übung über die "Gewährung einer bezahlten zusätzlichen Frühstückspause von 15 Minuten im Werkstattbereich" jedenfalls durch die Regelung in der Betriebsvereinbarung zur Einstellung der Frühstückspause beseitigt wurde. Das sei unzutreffend, rügte das BAG. Die Bestimmung in der Betriebsvereinbarung zur Frühstückspause sei wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam.
Frühstückspause als tägliche Freistellung von der Arbeitspflicht
Das BAG stellte zunächst fest, dass es sich bei der jahrelang gewährten Pause nicht um eine zusätzlich vergütete Leistung, sondern vielmehr um eine – zeitlich und situativ begrenzte – tägliche Freistellung von der Arbeitspflicht handelt. Der Regelungsgegenstand einer Freistellung von der Arbeitspflicht sei aber bereits durch den Tarifvertrag ausgestaltet, begründeten die Erfurter Richter ihre Entscheidung.
Soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, greift die Sperrwirkung des § 77 BetrVG nicht. Daher prüfte das BAG in der Folge eine mögliche Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats.
Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Abschaffung bezahlter Frühstückspause
Das BAG kam jedoch zum Ergebnis, dass für das Beenden einer Freistellungsvereinbarung keine erzwingbare Mitbestimmung des Betriebsrats bestand.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darf der Betriebsrat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und auch bei der Lage der Pausen mitbestimmen. Eine Bestimmung, nach der eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht für eine Frühstückspause nicht mehr erfolgt, wird laut BAG von diesem Mitbestimmungstatbestand nicht erfasst.
Gleiches gilt für § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Die Streichung der bezahlten Frühstückspause betreffe nicht die Dauer der für die Arbeitnehmer im Werkstattbereich geltenden Arbeitszeit, sondern lediglich die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht für eine Frühstückspause. Der Umfang der betriebsüblichen Arbeitszeit im Werkstattbereich sei jedoch unverändert geblieben
Das BAG verneinte zudem ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, da es um keine Änderung eines bestehenden betrieblichen Entlohnungsgrundsatzes gehe. Die behauptete bestehende betriebliche Übung, die durch die Betriebsvereinbarung beendet werden sollte, bezieht sich dem BAG zufolge ausschließlich auf eine Freistellung von der Arbeitspflicht. Der Arbeitgeber habe damit nicht das Vermögen der Beschäftigten gemehrt, sondern ihnen nur zusätzliche arbeitsfreie Zeit gewährt.
Nach Ansicht des BAG führte die Einstellung einer solchen Praxis auch nicht dazu, dass sich der relative Abstand der jeweiligen Vergütungen zueinander geändert hätte. Die Beschäftigten erhielten zwar keine bezahlte Frühstückspause mehr, aber weiterhin unverändert dieselbe Vergütung.
Das LAG Niedersachsen wird nun entscheiden müssen, ob eine betriebliche Übung angesichts der tariflichen Schriftformerfordernis wirksam entstehen konnte und ob der Arbeitnehmer danach tatsächlich Anspruch auf eine zeitliche Gutschrift der nicht genommenen Frühstückspausen auf seinen Arbeitszeitkonto hat.
Hinweis: BAG, 20. Mai 2025, Az. 1 AZR 120/24; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 7. Dezember 2023, Az. 5 Sa 408/23
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