Der Bund hat erstmals mit Rundschreiben vom 7.1.2009[1] zugelassen, dass zur Gewinnung oder Bindung von IT-Fachkräften Beschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 15 eine außertarifliche "IT-Fachkräftezulage" bis zu einer Höhe von 1.000 EUR monatlich für bis zu 5 Jahren gezahlt werden kann.

Beim Bund werden zusätzliche Mittel für die genannten Zwecke nicht bereitgestellt. Ein entsprechender finanzieller Mehrbedarf ist im jeweiligen Einzelplan zu erwirtschaften.

Im Einzelnen sind im Tarifbereich des Bundes nach den Rundschreiben vom 12.12.2012[2] und Rundschreiben vom 13.8.2013 folgende übertarifliche Maßnahmen zulässig:

  • Einstellung von IT-Fachkräften ohne Berufserfahrung: Vorweggewährung von Stufen

Nach § 16 Abs. 2 TVöD-Bund sind Beschäftigte, die ohne einschlägige Berufserfahrung eingestellt werden, zwingend der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen.

Abweichend hiervon können in den Entgeltgruppen 9 bis 15 beim Bund neu eingestellte Beschäftigte ohne vorherige Berufserfahrung im begründeten Einzelfall auch der Stufe 2 oder 3 zugeordnet werden, sofern dies

  • zur Gewinnung von IT-Fachpersonal mit einschlägiger Fachhochschul- oder Hochschulausbildung bzw. mit gleichwertigen Kenntnissen oder
  • zur Gewinnung von Fachinformatikern

erforderlich ist.

 
Praxis-Beispiel

Eine IT-Fachkraft ohne einschlägige Berufserfahrung wird ausnahmsweise in Stufe 3 der einschlägigen Entgeltgruppe eingestellt. Die Stufenlaufzeit für den Aufstieg aus der Stufe 3 in die Stufe 4 beträgt nach § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) 3 Jahre. Der Beschäftigte rückt jedoch erst nach 6 Jahren in der Stufe 3 in die Stufe 4 auf. Er muss die gesamte fiktive Stufenlaufzeit für die Zuordnung zur Stufe 4 absolvieren (1 Jahr in Stufe 1, 2 Jahre in Stufe 2, 3 Jahre in Stufe 3 – somit insgesamt 6 Jahre).

Im Einzelfall kann zusätzlich zu der vorweg gewährten Stufe eine IT-Fachkräftezulage von bis zu 1.000 EUR (näher hierzu unten) gewährt werden. Die Regelung gilt entsprechend, wenn die Notwendigkeit besteht, "der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter" aus dem IT-Bereich entgegenzuwirken. Hier kann "in besonderen Fällen" auch eine Zuordnung zur Stufe 4 erfolgen, sofern die/der Beschäftigte bisher einer niedrigeren Stufe zugeordnet ist.

 
Praxis-Tipp

Die Formulierung zeigt deutlich, dass die übertarifliche Zahlung nach dem Willen des Bundesministeriums nicht generell, sondern nur in begründeten Einzelfällen statthaft ist. Dies wird sich in der Praxis möglicherweise ohnehin automatisch so ergeben, denn zusätzliche finanzielle Mittel werden für die aufgezeigten Maßnahmen nicht zur Verfügung gestellt, sondern müssen im jeweiligen Einzelplan erwirtschaftet werden.

Die Dienststellen des Bundes sind gehalten, dem BMI jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres mitzuteilen, in welcher Anzahl und in welchem Umfang von der Vorweggewährung von Stufen Gebrauch gemacht wurde.

  • IT-Fachkräftezulage

Den in den Entgeltgruppen 9 bis 15 beim Bund neu eingestellten Beschäftigten kann neben dem Tabellenentgelt für den Zeitraum von längstens 5 Jahren eine IT-Fachkräftezulage von bis zu 1.000 EUR monatlich gezahlt werden.

Mit Rundschreiben vom 13.8.2013 wurde die Möglichkeit einge­räumt, die IT-Fachkräftezulage – über die Befristung auf 5 Jahre hinaus – insgesamt maximal einmal erneut für einen Zeitraum von längstens 5 Jahren zu gewähren.[3]

 
Praxis-Beispiel

Die IT-Fachkraft wurde zum 1.7.2013 neu eingestellt. Dem Beschäftigten konnte die IT-Fachkräftezulage nach den Richtlinien des BMI zum damaligen Zeitpunkt längstens für die Dauer von 5 Jahren, damit längstens bis 30.6.2018 gezahlt werden. Die Zulagengewährung kann nunmehr längstens bis 30.6.2023 fortgesetzt werden.

Die IT-Fachkräftezulage kann auch an Beschäftigte gezahlt werden, die nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses zum Bund im unmittelbaren Anschluss[4] daran in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Bund wechseln.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die IT-Fachkräftezulage gem. § 24 Abs. 2 TVöD zeitratierlich.

Die IT-Fachkräftezulage wird als sonstiger Entgeltbestandteil bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Krankheit, Arbeitsbefreiung gem. § 21 TVöD und der Jahressonderzahlung gem. § 20 TVöD berücksichtigt.

Nach den Vorgaben in den Rundschreiben aus den Jahren 2012 und 2014[5] sind Entgelterhöhungen aufgrund von Höhergruppierungen nach der Entgeltordnung des Bundes anzurechnen.

Die Zulage ist statisch, d. h., sie ist von allgemeinen Entgelterhöhungen ausgenommen.

Die IT-Fachkräftezulage kann zusätzlich zu einer höheren Einstufung wegen außerhalb der Bundesverwaltung erworbener einschlägiger Berufserfahrung (näher oben) gewährt werden.

Die IT-Fachkräftezulage kann entsprechend den vorstehend geschilderten Grundsätzen auch an bereits Beschäftigte gezahlt werden, sofern die Notwendigkeit besteht, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter aus dem Bereich der Informationstechnik entgegenzuwirken.

Die Dienststellen des Bundes sind gehalten, dem BMI jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres mitzuteilen, in wie vielen Fälle...

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