Die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit endet

  • bei Wegfall des sachlichen Grundes (z. B. bei Urlaubs- oder Krankheitsende des Vertretenen).
  • bei Ablauf der Frist, wenn das Fristende noch vor dem Wegfall des sachlichen Grundes liegt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Beschäftigten bei weiterem Vorliegen des sachlichen Grundes die höherwertige Tätigkeit erneut zu übertragen.[1] Im Falle der Beibehaltung über die Befristung hinaus wird die Tätigkeit von diesem Zeitpunkt an zur auf Dauer übertragenen Tätigkeit.
  • durch Widerruf der vorübergehenden Übertragung vor dem Fristende.
  • durch dauerhafte Übertragung der Tätigkeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge