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Urlaubsentgelt nach Verringerung der Teilzeitquote

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Leitsätze (amtlich)

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.

2. Angesichts dieser Vorgaben sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.

Sachverhalt

Die Klägerin arbeitete beim beklagten Land vom 1.3.2012 bis zum 31.7.2015 in Teilzeit mit einer Teilzeitquote von 35/40 der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft; danach reduzierte sie ihre Arbeitszeit – bei fortbestehender 5-Tage-Woche – auf 20 Stunden. Der TV-L fand kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. In der Zeit vom 10.8.2015 bis zum 22.2.2016 hatte die Klägerin an insgesamt 47 Arbeitstagen Urlaub, welcher jeweils aus der Zeit vor der Reduzierung ihrer Arbeitszeit stammte. Das Urlaubsentgelt berechnete das beklagte Land allerdings auf der Grundlage der aktuellen Teilzeitquote mit dem hälftigen Bruttoentgelt. Die Klägerin forderte vom beklagten Land erfolglos, das Urlaubsentgelt auf der Grundlage ihrer vormaligen Arbeitszeit im Umfang von 35/40 der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft zu berechnen, da die Berechnung des Urlaubsentgelts auf der Grundlage der während des Urlaubszeitraums geltenden Teilzeitquote gegen Unionsrecht verstoße.

Entscheidung

Die hierauf gerichtete Klage hatte großenteils Erfolg.

Das BAG entschied, dass "d...

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