(1) Die beihilfefähige psychosomatische Grundversorgung umfasst:

 

1.

verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte oder

 

2.

übende und suggestive Interventionen nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).

 

(2) 1Beihilfefähig sind je Krankheitsfall

 

1.

bei verbaler Intervention als einzige Leistung bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,

 

2.

bei autogenem Training und bei der Jacobsonschen Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich, sowie

 

3.

Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen.

2Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen nicht in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kombiniert werden. 3Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen des Arztes beihilfefähig.

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