Zur dogmatischen Begründung wurden verschiedene Theorien entwickelt:

Differenzierungstheorie: (Tarifpartner handeln als Stellvertreter).[1] Gegen diese Auffassung spricht: Wer einen Vertreter beauftragt, kann ihm den Auftrag auch wieder entziehen und an seiner Stelle selbst handeln. Dies ist aber beim Tarifvertrag nicht möglich (§ 4 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 TVG).

Mandatarische Theorie: Die TV-Parteien können gem. § 317 BGB die Arbeitsbedingungen regeln.[2] Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterwerfen sich durch ihren Verbandsbeitritt dem Gestaltungsrecht der Verbände. Diese schließen den Tarifvertrag im eigenen Namen und verpflichten sich selbst, nicht aber die Mitglieder ihres Verbands (auch Verbandstheorie).

Theorie nach Schaub[3]: Den Koalitionen wurde in Art. 9 Abs. 3 GG das Recht übertragen, die Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen zu regeln und für die Tarifunterworfenen Rechtsnormen aufzustellen (§ 1 Abs. 1 TVG).

[1] Vgl. Ramm, Die Partei des Tarifvertrags 1961, 84 ff; a. A. BAG, AP Nr. 16, 17 zu Art. 3 GG.
[2] Bötticher, Gestaltungsrecht und Unterwerfung im Zivilrecht 1964.
[3] Schaub, AH, § 198 II.3. m. w. N.

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