Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Sonderzahlung 2018

Datum: 18. April 2018

Bemerkung

Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2018 (TV Sonderzahlung 2018) vom 18. April 2018

Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2018 (TV Sonderzahlung 2018) vom 18. April 2018

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

und

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.de),

vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, und die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen.

§ 2 Einmalige Sonderzahlung

 

(1) Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 6, S 2 bis S 4, P 5 oder P 6 eingruppiert sind, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 250 Euro, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. März 2018 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2018 Anspruch auf Entgelt besteht. § 24 Abs. 2 TVöD gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. März 2018.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.

 

(2) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. Oktober 2018 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

§ 4 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft.

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