Rz. 33

Auch Abs. 3 enthält eine Sonderregelung zu dem in Abs. 1 grundsätzlich angeordneten Erlöschen von Leistungsansprüchen mit dem Ende der Mitgliedschaft. Er enthält eine Sonderregelung für nach § 10 familienversicherte Angehörige für den Fall, dass die Mitgliedschaft des Stammversicherten durch Tod endet und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine freiwillige Versicherung oder um eine Pflichtversicherung gehandelt hat. Aufgrund der Akzessorietät der Familienversicherung endet mit dem Tod des Mitglieds auch die Familienversicherung. In diesem Fall erhalten die familienversicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tod des Mitglieds. Im Falle einer freiwilligen Mitgliedschaft des Verstorbenen stellt der Anspruch nach Abs. 3 den einzigen Fall eines nachrangigen Anspruchs nach Beendigung der Mitgliedschaft dar.

 

Rz. 34

Die Mitgliedschaft muss durch Tod enden.

 

Rz. 35

Die Familienversicherung nach § 10 muss im Zeitpunkt des Todes bestanden haben. Wie auch bei Abs. 2 Satz 1 besteht der nachgehende Anspruch unabhängig davon, ob der Versicherungsfall vor oder erst nach der Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversicherten eingetreten ist.

 

Rz. 36

Der nachgehende Leistungsanspruch des Angehörigen umfasst alle Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 11), die auch für Familienversicherte vorgesehen sind. Es besteht daher kein Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch besteht für längstens einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

 

Rz. 37

Enden die Voraussetzungen der Familienversicherung innerhalb der Monatsfrist, endet auch der nachgehende Anspruch.

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