Rz. 2
Die Vorschrift des § 186 fasst die früheren Regelungen der RVO (§§ 306, 443) über den Beginn der Mitgliedschaft zusammen und übernimmt diese inhaltlich. An Stelle des allgemeinen Grundsatzes des § 306 Abs. 1 RVO ist jedoch für jede Gruppe der Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a und 4 bis 13 eine eigenständige Regelung über den Mitgliedschaftsbeginn getroffen worden. Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 krankenversicherten Landwirte, mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler wird keine Regelung getroffen und auch nicht, wie in Abs. 3 für das KSVG, auf das KVLG 1989 verwiesen.
Rz. 3
Während jedoch nach den Vorschriften der RVO und weitgehend auch nach den §§ 173 bis 182 SGB V a. F. zugleich mit der Pflichtversicherung auch die gesetzliche Krankenkassenzuständigkeit (als Pflichtmitgliedschaft) geregelt war, ist durch die Neuregelungen der Krankenkassenzuständigkeiten zwischen der Pflichtmitgliedschaft an sich (Pflichtversicherung) und der Krankenkassenzuständigkeit, die gleichfalls als Mitgliedschaft bezeichnet wird (vgl. Abs. 10), zu unterscheiden. § 186 regelt insoweit nur die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an sich, trifft jedoch keine Aussage mehr über die zuständige Krankenkasse.
Rz. 4
Die Vorschrift über den Mitgliedsbeginn ist von zentraler Bedeutung, weil sich alle Leistungsansprüche der Krankenversicherung und auch die Familienversicherung nach § 10 nur aus der Mitgliedschaft ableiten (§§ 12, 19). Desgleichen ist eine Mitgliedschaft sowohl Voraussetzung als auch Grund für das Entstehen von Beitragsansprüchen (§§ 224ff.), unabhängig von der Kenntnis von der Versicherungspflicht (BSG, Beschluss v. 31.1.2013, B 12 KR 27/12 B). Sowohl die Leistungs- als auch die Beitragsansprüche sind dabei Rechtsfolgen einer Mitgliedschaft, die wie die Versicherungspflicht selbst kraft Gesetzes entsteht, soweit nicht ausdrücklich die Entscheidung eines Versicherungsträgers gesetzlich vorgesehen ist; z. B. bei Künstlern und Publizisten nach § 8 KSVG.
Rz. 5
Der in § 186 Abs. 1 bis 9, 11 geregelte Mitgliedschaftsbeginn präzisiert die Tatbestände der Versicherungspflichten nach § 5. (Vgl. auch § 49 SGB XI, der für die Pflegeversicherung die Mitgliedschaft von den Tatbeständen der Krankenversicherungspflicht abhängig macht.) Da die Vorschrift ohnehin nur für Versicherungspflichtige gilt, wird dabei vorausgesetzt, dass kein Ausschlusstatbestand für die Versicherungspflicht nach §§ 6, 7 oder § 5 Abs. 5 vorliegt und keine Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8) erfolgt. Desgleichen ist in der Vorschrift vorausgesetzt, dass sich bei mehrfachen Versicherungspflichttatbeständen die Rangfolge nach § 5 Abs. 6 bis 8a richtet, so dass die vorrangige Versicherungspflicht den Mitgliedschaftsbeginn nach § 186 (und das Mitgliedschaftsende nach § 190) bestimmt. Bei einem Wechsel im Grund der Versicherungspflicht kann daher die Mitgliedschaft für eine Versicherungspflicht auch zu einem anderen als den in den Abs. 1 bis 9, 11 genannten Zeitpunkten beginnen.