0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Art. 5 Nr. 6, Art. 14 des Gesetzes zur besseren Vereinbarung von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) mit Wirkung zum 1.1.2015 eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung betrifft die Beitragstragung in den Fällen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI, insbesondere in den Fällen der Erhaltung der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2. Die Vorschrift trifft die Bestimmung darüber, wer die Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld zu tragen hat, also wirtschaftlich damit belastet ist. Als Grundsatz gilt, wie auch in anderen Zweigen (vgl. § 168 SGB VI, § 346 SGB III), die hälftige Tragung; d. h. das Pflegeunterstützungsgeld ist mit Beiträgen zu Kranken- und auch zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 347 Nr. 6b SGB III und § 170 Abs. 1 Nr. 2e SGB VI) belastet. Zur Begründung der Vorschrift ist in BT-Drs. 18/3124 S. 45 ausgeführt: "Das Pflegeunterstützungsgeld unterliegt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Beitragspflichtig ist dabei nicht nur das Pflegeunterstützungsgeld, das die Pflegekassen bei Pflege eines sozialversicherten Pflegebedürftigen aufbringen, sondern auch das Pflegeunterstützungsgeld, das bei privat versicherten Pflegebedürftigen von privaten Versicherungsunternehmen gewährt wird. Im Falle der Beihilfeberechtigung des Pflegebedürftigen kommt es zu einer anteiligen Aufbringung des Pflegeunterstützungsgeldes durch die Beihilfestellen. Hinsichtlich der Tragung der Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld gilt grundsätzlich eine hälftige Beitragstragung durch den Versicherten und den Leistungsträger (Pflegeversicherung). Die Vorschrift trägt auch den Fällen Rechnung, in denen der Pflegebedürftige sozial pflegeversichert und beihilfeberechtigt ist, privat pflegeversichert ist und über einen Beihilfeanspruch verfügt oder privat pflegeversichert ist und nicht über einen Beihilfeanspruch verfügt. Der Anteil der Versicherten an der Beitragstragung aus dem Pflegeunterstützungsgeld beläuft sich immer auf 50 %. Die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr und die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen haben ihren etwaigen Beitragsanteil an der anderen Hälfte der Beitragsschuld und "im Übrigen", das heißt, wenn das Pflegeunterstützungsgeld auf höheren beitragspflichtigen Einnahmen beruht, als es tatsächlich ausgezahlt wird, jeweils anteilig zu tragen."
Rz. 3
Die Regelung über die Beitragstragung knüpft an § 232b an, der die beitragspflichtigen Einnahmen und damit die Höhe der Beiträge regelt. Folgeregelung ist § 252 Abs. 2a, der die Zahlung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld regelt.
Rz. 4
Vergleichbare beitragsrechtliche Regelungen bestehen für die Arbeitslosenversicherung (§ 347 Nr. 6b SGB III) und für die Rentenversicherung (§ 166 SGB VI), wobei dort der Bezug von Pflegeunterstützungsgeld jeweils ausdrücklich als eigenständiger Versicherungspflichttatbestand geregelt ist (§ 26 Abs. 2 Nr. 2b SGB III, § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). In der Pflegeversicherung besteht Beitragsfreiheit nach dem neu eingefügten § 56 Abs. 5 SGB XI während der Dauer des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld, allerdings nur für dieses selbst.
2 Rechtspraxis
2.1 Pflegeunterstützungsgeld als beitragspflichtige Einnahme
Rz. 5
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarung von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) ist mit Wirkung zum 1.1.2015 für die Fälle der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes für bis zu 10 Tagen in § 44a Abs. 3 SGB XI ein Anspruch auf Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt, das Pflegeunterstützungsgeld, als antragsabhängige Leistung für Beschäftigte eingeführt worden. In § 232b wird ganz allgemein und für alle Personen, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI beziehen, der Betrag von 80 % des während der Freistellung (nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz) ausfallenden laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme bestimmt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3124 S. 44) ist zu § 232b ausgeführt, dass, wenn Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, diese hiervon Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten haben.
2.2 Betroffener Personenkreis
Rz. 6
Anders als in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 Nr. 2b SGB III, § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) ist der Bezug von Pflegeunterstützungsgeld in der Krankenversicherung nicht als eigenständiger Versicherungspflichttatbestand geregelt, aus dem sich die Beitragszahlungspflicht ergeben könnte. Lediglich in § 192 Abs. 1 Nr. 2 ist die Erhaltung der Pflichtmitgliedschaft bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld angesprochen, wenn in dieser Zeit der Freistellung nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz, also für maximal 10 Tage, der Anspruch auf Arbeitsentgelt wegfällt (vgl. Komm. zu § 192). Anders als in den sonstigen Vorschriften zu beitragspflichtigen Einnahmen (§§ 226 ff.) knüpft die Beitragspflicht aus dem Pflegeunterstützungsgeld aber nicht an einen bestimmten oder alle Versicherungspflichttatbestände an, sondern allein an den Tatbestand ...