Rz. 1

Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft.

 

Rz. 1a

Nach der Gesetzesbegründung zu § 27 (BT-Drs. 18/9522 S. 244) entspricht die Vorschrift inhaltlich der bisherigen Rechtslage in § 16 a. F., wurde jedoch im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 80 GG konkretisiert. Dem BMAS wird im Anwendungsbereich der Gemeinsamen Empfehlungen die Kompetenz eröffnet, zu fachlichen Fragen des Verwaltungsvollzuges verbindliche Regelungen zu treffen, die sonst der Fachaufsicht des Bundes zuzuordnen wären. Gegenüber den selbstverwalteten Versicherungsträgern nimmt der Bund lediglich die Rechtsaufsicht wahr (Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht nach § 87 Abs. 1 SGB IV). Durch die Festlegung verbindlicher Vorschriften in Gestalt einer Rechtsverordnung können die fachlichen Gesichtspunkte aus dem Anwendungsbereich der Gemeinsamen Empfehlungen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ab dem 1.1.2018 den Rang einer Rechtsvorschrift erhalten, deren Beachtung der Bund dann über die ihm zustehende Rechtsaufsicht nachhalten kann. Durch den in Satz 1 abschließend beschriebenen Anwendungsbereich der Regelungen wird sichergestellt, dass durch die Verordnungsermächtigung nicht in die Selbstverwaltungskompetenz der Versicherungsträger des Bundes unverhältnismäßig eingegriffen wird. Die Herstellung des Einvernehmens mit dem BMG entspricht der Zuordnung der Geschäftsbereiche und der Aufsichtskompetenzen innerhalb der Bundesregierung.

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