In § 8 RatSchTV Ang werden u. a. solchen Angestellten Ansprüche aus dem RatSchTV Ang abgesprochen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllen. Diese Altersgrenze ist entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 41 Satz 2 SGB VI so auszulegen, dass sie der jeweils geltenden Regelaltersgrenze für den Bezug ungekürzter Regelaltersrente entspricht.

Ob die Altersstaffelungen in § 5 Abs. 2 RatSchTV Ang dauerhaft Bestand haben werden, bleibt zunächst ungeklärt (näher hierzu Ziffer 9 Abfindung).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge