Mit Tod des Beschäftigten endet das Arbeitsverhältnis. Ein "Abarbeiten" des Aufstockungsbetrags ist nicht mehr möglich. Im Falle einer "Berufsunfähigkeit" endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. § 33 TVöD sieht eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur für den Fall einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente vor.

Wie oben geschildert, muss der Beschäftigte das Risiko, dass aufgrund von Tod oder Berufsunfähigkeit des Beschäftigten die Aufstockungsbeträge in der Nachpflegephase nicht erarbeitet werden können, durch eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Versicherung abdecken. Der Arbeitgeber hat Anspruch gegen die Versicherung auf Erstattung der geleisteten Aufstockungsbeträge.

Hinsichtlich der Auswirkungen einer längeren Krankheit des Beschäftigten wird auf die Ausführungen unten Ziffer 4.3.9.4 verwiesen.

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