Vollstreckungsvoraussetzungen sind

  • Vollstreckungstitel
  • Vollstreckungsklausel
  • Zustellung

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird wirksam mit Zustellung an den Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher oder aber auch durch die Post. In aller Regel erfolgt sie jedoch durch den Gerichtsvollzieher, weil der Arbeitgeber nur bei der persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher wirksam zur Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO aufgefordert werden kann. Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung beschleunigt durchzuführen. In der Zustellungsurkunde ist der Zeitpunkt der Zustellung nach Stunde und Minute anzugeben (§ 173 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher = GVGA). Bei Zustellung mehrerer Pfändungsbeschlüsse an denselben Drittschuldner stellt der Gerichtsvollzieher sie alle in dem gleichen Zeitpunkt zu und vermerkt in den einzelnen Zustellungsurkunden, welche Beschlüsse er gleichzeitig zugestellt hat. Die Zustellung besteht in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Wird der Arbeitgeber nicht angetroffen, genügt die Übergabe an einen Arbeitnehmer mit einer Vertrauensstellung, der befugt ist, derartige Zustellungen in Empfang zu nehmen wie z. B. Buchhalter, Kontorist, Sachbearbeiter der Lohnpfändung etc. Die Übergabe an den Werkspförtner ist nur dann ausreichend, wenn dieser auch zu derartigen Empfangnahmen befugt ist. Allerdings wird ein Mangel bei der Zustellung nachträglich geheilt, wenn der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner oder an eine ihn vertretende Stelle tatsächlich zugegangen ist, § 189 ZPO.

 
Praxis-Tipp

Genauer Zeitpunkt nach Tag, Stunde und Minute durch Vermerk auf dem Pfändungsbeschluss festhalten. Der Zeitpunkt hat insbesondere für den Rang mehrfacher Pfändungen Bedeutung.

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