Die Anzeige muss rechtzeitig vorher, d. h. vor Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen. Daher ist es sinnvoll, in der Anzeige das konkrete Datum, zu dem die Nebentätigkeit begonnen werden soll, mitzuteilen. Der Zeitraum sollte so bemessen sein, dass dem Arbeitgeber genügend Zeit bleibt, vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit zu prüfen, ob er die Tätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen will. Im Allgemeinen werden dazu 4 bis 6 Wochen ausreichen.

Soweit der Mitarbeiter bereits bei Einstellung eine Nebentätigkeit ausübt, fällt dies zwar nicht direkt in den Anwendungsbereich der tariflichen Regelung; gleichwohl wird er auf Befragen des Arbeitgebers entsprechende Auskünfte zu geben haben.

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